
28. November 2017, 15:14 Uhr
Bilder von oben Luftbildaufnahmen: Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass auch bei Luftbildaufnahmen ein Widerrufsrecht im Vertrag stehen muss, wenn die Bilder bereits vorab ohne Auftrag der Eigentümer angefertigt wurden (AZ 6 U 12/16).
Haustürgeschäft mit ungefragten Luftaufnahmen
Die beklagte Firma führt Haustürgeschäfte mit Luftaufnahmen von Wohngrundstücken durch. Ein beauftragtes Drittunternehmen fliegt dafür über das Gebiet und erstellt dabei fotografische Luftaufnahmen der Häuser samt Umgebung. Mitarbeiter des beklagten Unternehmens recherchieren dann Namen und Adressen der Anwohner, um später unangekündigt bei diesen vor der Tür zu stehen. Im Gepäck haben sie Übersichtsbilder und wollen Abzüge der Luftaufnahmen verkaufen – zum Teil mit Zusatzleistungen wie Rahmungen oder Retuschen.
Vertrag muss Belehrung über Widerruf enthalten
Entschieden sich die Anwohner für den Kauf der Bilder, unterschrieben sie einen Vertrag, der den Widerruf explizit ausschloss. Eine Verbraucherzentrale forderte nun in einer Unterlassungsklage, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts aus dem Kaufvertrag verschwinden solle. Stattdessen solle der Vertrag einen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthalten, über das die Firma entsprechend aufklären muss. Das Oberlandesgericht Brandenburg teilte diese Ansicht und wies die Berufung gegen das erste Urteil in diesem Fall beim Landgericht Potsdam zurück. Auch eine Revision wurde nicht zugelassen.
Urteilsbegründung: Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Ausnahmen
Schließen Verbraucher außerhalb von Verkaufsräumen einen Kaufvertrag ab, der die Lieferung von Waren beinhaltet, haben sie ein Widerrufsrecht. Ausnahmen gelten nur, wenn der bestellte Artikel maßgeblich auf einen individuellen Verbraucher zugeschnitten ist. Das sei hier allerdings nicht der Fall, argumentierte das Gericht: Das Produkt, für das sich der Kunde interessiert, ist die Luftbildaufnahme seines Hauses.
Dieses Foto wurde allerdings nicht im Auftrag des Kunden erstellt, sondern ohne Absprache im Vorfeld. Insofern handelt es sich nicht um eine personalisierte Anfertigung. Dass der Kunde später eine bestimmte Größe, Qualität oder Rahmung bestellen kann, ist dabei lediglich als Nebenleistung einzustufen. Daher haben die Verbraucher das volle Widerrufsrecht.
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