Hunde aus dem Tierheim: Rechtslage beim Kauf Olivier Tuffé, Fotolia

6. Januar 2016, 16:04 Uhr

Neues Zuhause Hunde aus dem Tierheim: Rechts­la­ge beim Kauf

Hunde aus dem Tierheim bei sich aufzunehmen, ist eine gute Alternative zum Kauf junger Tiere: So können Sie verlassenen Vierbeinern ein neues Zuhause geben. Dabei gibt es aber einige Punkte zu beachten, damit Sie auf der sicheren Seite sind und auch tatsächlich Freude an Ihrem neuen Haustier haben.

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Vor dem Kauf: Vor­aus­set­zun­gen beachten

Bevor Sie sich dafür entscheiden, einen Hund bei sich aufzunehmen, sollten Sie zunächst überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. In der Regel können Tierheime nur mit voll geschäftsfähigen Personen Verträge schließen, die Vertragspartner müssen also mindestens 18 Jahre alt sein. Desweiteren sollte Ihre Wohnung zur Unterbringung geeignet sein. Außerdem wichtig: Erlaubt der Vermieter überhaupt die Haltung von Haustieren? Er hat nämlich ein Vetorecht, falls er Hunde in seinem Haus nicht duldet oder es bestimmte Gründe dafür gibt, die Haltung zu verbieten.

PrivatrechtsschutzHunde aus dem Tierheim: Meist Übergabeverträge

Anders als beispielsweise mit einem Züchter wird mit Tierheimen häufig kein Kaufvertrag geschlossen. Stattdessen bleibt das Heim Eigentümer des Tieres und schließt mit Ihnen einen Abgabe-, Überlassungs- oder Übergabevertrag. Für die laufenden Kosten der Hundehaltung, also für Futter oder auch Tierarztbesuche, müssen trotzdem Sie aufkommen. Gerade der letzte Punkt sorgt oft für Streit: Denn wenn Hunde aus dem Tierheim unter Erkrankungen leiden, kann es für den neuen Halter teuer werden. Eine Gewährleistung, die wie für Objekte auch für Haustiere gilt, besteht aber nur bei Kaufverträgen. Darin kann theoretisch zwar eine Mängelausschlussklausel enthalten sein, diese gilt aber nur dann, wenn das Tierheim nicht als Unternehmen geführt wird, sondern Tiere privat verkauft. Lesen Sie den Vertrag also in Ruhe durch und fragen Sie im Zweifelsfall einen Experten für Tierrecht um Rat.

Ver­wahr­frist beachten

Erkundigen Sie sich immer nach der Herkunft des Hundes und fragen Sie nach, wie lange er sich schon im Tierheim befindet. Bei Fundtieren gilt nämlich eine Verwahrfrist von sechs Monaten: In diesem Zeitraum kann sich der Eigentümer melden und seinen Hund zurückfordern. Wenn diese Frist noch nicht abgelaufen ist, riskieren Sie den Verlust des neuen Haustiers.

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