Für die Höhe des Wertersatz bei Widerruf eines Dienstvertrags gelten bestimmte Regelungen kanjana, Fotolia

14. Dezember 2017, 17:10 Uhr

Zahlung trotz Vertragsrücktritt Höhe des Wer­ter­satz bei Widerruf eines Dienstvertrags

Wertersatz ist immer dann ein Thema, wenn ein Vertrag widerrufen wird, aber schon Leistungen beansprucht worden sind. Während bei einem Kaufvertrag oft einfach die Ware zurückgeht, ist die Sachlage bei einem Dienstvertrag oft schwieriger, denn Dienstleistungen lassen oftmals nicht rückgängig machen.

Keine Ware und Sie sollen trotzdem zahlen? Das muss nicht sein. >>

Beson­der­heit des Dienstvertrags

Ein Dienstvertrag nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht immer dann, wenn Sie Geld für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung bezahlen. Anders als beim Werkvertrag ist der Vertragsgegenstand nicht ein bestimmter Erfolg, sondern eine Tätigkeit. Nachhilfeunterricht ist ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag: Sie bezahlen die Unterrichtsstunden; völlig egal, ob die Noten dadurch besser wurden oder nicht.

Wie bei jedem anderen Vertrag auch ist bei Dienstverträgen ein Widerruf möglich. Wenn Sie bis zum Widerruf bereits Leistungen Ihres Vertragspartners genutzt haben, können Sie zum Wertersatz verpflichtet sein. Allerdings nur, wenn im Vertrag ein klarer Hinweis dazu steht.

Wie hoch darf der Wer­ter­satz sein?

Für die Höhe des Wertersatzes bei Dienstleistungen gilt Folgendes:

  • Der Wer­ter­satz darf niemals höher sein als das Entgelt für die gesamte Dienstleistung.
  • Werden unver­hält­nis­mä­ßig hohe Preise als Berech­nungs­grund­la­ge angesetzt, dürfen diese auf ein markt­üb­li­ches Niveau herunter gerechnet werden.
  • Der Wer­ter­satz muss in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur genutzten Leistung stehen.

Rechtsschutz

Ein aktuelles Beispiel: Eine Kölner Firma bietet kommerziell die Unterstützung bei der Erlangung von Ehrendoktortiteln an, indem sie Kontakte zwischen ihren Kunden und Universitäten vermittelt. Der Kläger nahm diese Dienstleistung in Anspruch und erhielt den Ehrendoktortitel einer rumänischen Universität. Im Anschluss widerrief er den Dienstvertrag und weigerte sich, das vereinbarte Entgelt von 17.850 Euro zu bezahlen.

Der Widerruf war – wenn auch aufgrund eines Vertragsfehlers – rechtswirksam. Somit wäre der Kunde von der Zahlung entbunden, müsste aber auch die empfangene Leistung zurückgeben. Da die Vermittlung aber bereits stattgefunden hatte, war das nicht möglich. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Mann also zur Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 17.850 Euro (AZ 12 U 111/16). Anders läuft das bei langfristigen Dienstleistungen, wie etwa der Mitgliedschaft in einer Online-Partnervermittlung: Hier ist für die Berechnung entscheidend, wie lange der Kunde den Dienst schon in Anspruch genommen hat (AZ 406 HKO 66/14).

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