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22. September 2016, 8:56 Uhr

Haftungsausschluss möglich? "Für Garderobe keine Haftung": Stimmt das?

Viele Schilder in Restaurants oder Theatern warnen: "Für Garderobe keine Haftung". Aber kann der Inhaber damit tatsächlich einen Haftungsausschluss begründen? Informieren Sie sich über die Rechtslage zur Garderobenhaftung.

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Haf­tungs­aus­schluss abhängig von der Situation

Bei Hinweisschildern, die die Garderobenhaftung ausschließen, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gemäß § 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein solcher pauschaler Haftungsausschluss ist oft aber nicht zulässig. Dadurch wäre zum Beispiel auch dann die Haftung ausgeschlossen, wenn der Inhaber oder seine Angestellten die Kleidungsstücke vorsätzlich beschädigen würden – solche Bedingungen sind gemäß § 309 BGB unwirksam.

Ob der Restaurantbetreiber für Schäden und Verluste haftbar gemacht werden kann, hängt von der jeweiligen Situation ab: Wenn die Kleidung sich in Sichtweite des Gastes befindet und er sie womöglich selbst dort aufgehängt hat, liegt die Garderobenhaftung tatsächlich nicht bei dem Betreiber. Das Schild "Für Garderobe keine Haftung" weist dann lediglich auf diese Tatsache hin und muss den Haftungsausschluss nicht eigens begründen: Auch ohne das Schild müsste der Gastwirt nicht haften.

Rechtsschutz"Für Garderobe keine Haftung": Nicht bei zentraler Garderobe

Anders ist die Lage, wenn die Jacken und Mäntel an einer zentralen Garderobe abgegeben werden und möglicherweise sogar dafür bezahlt wird. Im Theater ist das in der Regel der Fall, aber auch in Restaurants kann diese Variante vorkommen. Dann entsteht ein Verwahrungsvertrag, und auch ein Schild mit der Aufschrift "Für Garderobe keine Haftung" ermöglicht dem Betreiber keinen Haftungsausschluss. Der Gast ist hier schließlich nicht in der Lage, selbst auf seine Garderobe zu achten. Neben den Kleidern selbst sind in der Regel auch darin befindliche Dinge wie etwa Schlüssel von der Garderobenhaftung eingeschlossen. Auch wenn die Garderobe nicht bewacht, aber auch nicht vom Gast einsehbar ist, muss der Betreiber bei einem Verlust haften.

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