Finderlohn-Höhe: Diese BGB-Regelungen sollten Sie kennen esdras700, Fotolia

15. August 2016, 14:16 Uhr

Regeln und Ausnahmen Fin­der­lohn-Höhe: Diese BGB-Rege­lun­gen sollten Sie kennen

Wer Geld oder einen wertvollen Gegenstand gefunden hat und ordnungsgemäß abgibt, darf oft mit einem Finderlohn rechnen. Aber in welcher Höhe? Finder sollten einige besondere Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kennen. Lesen Sie, welche Rechte und Ansprüche Sie haben, wenn Sie Fundsachen abgeben.

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Fin­der­lohn-Höhe: Regelung gemäß § 971 BGB

RechtsschutzAb einem Sachwert von zehn Euro müssen Sie laut § 965 BGB gefundene Gegenstände oder Geld unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben – in der Regel beim Fundbüro oder bei der Polizei. Ehrliche Finder haben Anspruch auf einen Finderlohn in einer bestimmten Höhe. Diese setzt allerdings nicht der Eigentümer der Fundsache fest: Sie ist vielmehr durch § 971 BGB geregelt. Ist die Fundsache bis zu 500 Euro wert, erhalten Sie einen Finderlohn in Höhe von fünf Prozent. Übersteigt der Geld- oder Sachwert 500 Euro, beträgt der Finderlohn für den restlichen Wert drei Prozent.

Wenn Sie ein Tier finden und es seinem Besitzer zurückgeben, haben Sie gemäß § 971 BGB ebenfalls Anspruch auf einen Finderlohn in Höhe von drei Prozent des Wertes. Hier und bei vielen anderen Fundsachen gilt allerdings: Besteht nur ein ideeller Wert für den Eigentümer, dann darf dieser die Höhe des Finderlohns selbst bestimmen.

Fin­der­lohn-Höhe laut BGB: Diese Ausnahmen gibt es

Eine wichtige Ausnahme von der Regel schreibt § 978 BGB fest: Wer in einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel etwas findet, hat lediglich Anspruch auf die Hälfte des sonst üblichen Finderlohns. Diese Erfahrung machte laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) im August 2016 eine Frau, die in einem Hamburger Stadtbus 20.000 Euro in bar fand. Sie gab das Geld bei der Polizei ab und erfuhr dann, dass sie statt eines Finderlohns in Höhe von drei Prozent nur eineinhalb Prozent des Geldwerts erhalten werde – in diesem Fall 300 Euro. Zudem legt das BGB fest: Sachen, die in öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln gefunden werden, gehen nicht nach sechs Monaten automatisch in den Besitz des Finders über, wenn sich kein rechtmäßiger Eigentümer meldet. Stattdessen bleiben sie dann Eigentum der zuständigen Behörde.

Der Anspruch auf Finderlohn verfällt gemäß § 971 BGB komplett, wenn Sie die Fundsache nicht abgegeben oder den Fund zunächst verheimlicht haben. In diesem Fall machen Sie sich zudem der Fundunterschlagung strafbar.

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