bruanhaarige Frau liest einen Brief lightpoet, Fotolia

5. November 2015, 13:12 Uhr

Lesen verboten Brief­ge­heim­nis: Wis­sens­wer­tes zum Postgeheimnis

Wer fremde Post liest, kann sich strafbar machen: Das Briefgeheimnis zählt zu den Grundrechten. Private schriftliche Kommunikation soll vor allem vor staatlichem Zugriff geschützt werden. Doch es gibt Ausnahmen vom Postgeheimnis, die Sie kennen sollten. Tipp: Mit einem Privat-Rechtsschutz sind Sie auf der sicheren Seite.

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Das Brief­ge­heim­nis: privat und geschäftlich

Briefe, Postkarten, Pakete, Telegramme: Sie alle fallen unter das Briefgeheimnis, das durch § 10 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist. Personen, die verschlossene Briefe oder andere Dokumente öffnen, die nicht für sie bestimmt sind, machen sich strafbar. Wer den Inhalt ausplaudert, dem droht nach § 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Beschäftigte eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters riskieren sogar fünf Jahre Freiheitsentzug. Handelt es sich um rein geschäftliche Post, darf die Geschäftsleitung jedoch auch andere Personen dazu ermächtigen, an sie oder an andere Kollegen gerichtete Post zu öffnen.

Ausnahmen vom Postgeheimnis

Postdienstleister dürfen Briefe und Pakete öffnen, wenn die Sendungen beschädigt sind oder der Empfänger nicht anders ermittelt werden kann. Ausnahmen gibt es auch dann, wenn geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für ein geringeres Porto erfüllt sind – zum Beispiel, ob sich in der Büchersendung tatsächlich gedruckte Erzeugnisse befinden. Auch der Staat kann das Postgeheimnis einschränken, wenn Rechtsstaat und Demokratie bedroht sind oder es um Landes- beziehungsweise Hochverrat geht. Wann und wie die Geheimdienste des Bundes in das Postgeheimnis eingreifen dürfen, ist im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, dem sogenannten G-10-Gesetz, geregelt.

Gilt das Brief­ge­heim­nis auch für E-Mails?

E-Mails fallen genauso wie Telefongespräche unter das Fernmeldegeheimnis, das dem Postgeheimnis gleichgesetzt ist. Ein Sonderfall sind E-Mails am Arbeitsplatz. Wenn der Chef auch private Kommunikation über den Firmen-Mail-Account erlaubt hat, dürfen er oder andere Mitarbeiter die Mails nicht ohne Ihre Zustimmung lesen, falls Sie krank oder im Urlaub sind. Ansonsten sind alle dienstlichen E-Mails rechtlich der Geschäftspost gleichgestellt. Der Vorgesetzte darf dann entscheiden, dass bei Ihrer Abwesenheit auch andere Mitarbeiter die Mails lesen und bearbeiten dürfen.

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