
21. Dezember 2015, 16:46 Uhr
Privatsphäre BGH-Urteil: Ex-Partner muss intime Bilder löschen
Wenn im Laufe einer Beziehung intime Bilder entstanden sind, muss der Ex-Partner die Fotos auf Verlangen löschen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau entschieden, die gegen ihren ehemaligen Geliebten rechtlich vorgegangen war (AZ VI ZR 271/14). Sie forderte von ihm die Löschung intimer Fotos, die während einer Affäre entstanden waren.
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Der Ex-Partner, ein Berufsfotograf, hatte von seiner Geliebten zahlreiche intime Bilder gemacht, auf denen sie leicht bekleidet zu sehen war. Nach dem Ende ihrer Affäre hatte er die Fotos außerdem per E-Mail an ihren Mann geschickt. Die Frau forderte ihn auf, sämtliche Bilder von ihr zu löschen – und zwar auch jene, die sie in Alltagssituationen zeigen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fotograf tatsächlich alle Bilder löschen muss, auf denen die Frau sich nackt oder leicht bekleidet zeigte. Da die Bilder innerhalb einer Liebesbeziehung und damit privat entstanden seien, könne er auch nicht seine Berufsausübungsfreiheit geltend machen. Ihre Einwilligung in das Schießen der intimen Fotos sei mit dem Ende der Beziehung erloschen und sie könne selbst entscheiden, wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gewähren wolle. Hingegen muss der Ex-Partner keine Bilder löschen, auf denen seine ehemalige Geliebte bekleidet ist. Denn durch solche Fotos könne ihr Ansehen gegenüber Dritten nicht beeinträchtigt werden, so das Urteil.
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