
10. Februar 2017, 12:34 Uhr
Eindeutige Formulierung wichtig Wohlwollendes Arbeitszeugnis: Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Der Grundsatz, dass Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis haben, ist hinlänglich bekannt. Aber woraus begründet er sich genau? Und bedeutet es, dass der Arbeitnehmer im Streitfall die Formulierung im Arbeitszeugnis selbst bestimmen kann? Mehr dazu lesen Sie hier.
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Arbeitszeugnis: Bewertung muss eindeutig und verständlich sein
Der grundsätzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und für Arbeitnehmer seit 2003 insbesondere auch aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis werden – im Unterschied zum einfachen Zeugnis, das nur die erbrachten Tätigkeiten beschreibt – Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers bewertet. § 109 Absatz 2 GewO enthält dazu eine wichtige Vorgabe: "Klar und verständlich" muss das Zeugnis formuliert sein. Es dürfen zudem keine doppeldeutigen Formulierungen enthalten sein – also solche, die beim Leser einen anderen als den aus Form und Wortlaut hervorgehenden Eindruck erwecken.
"Wohlwollendes Arbeitszeugnis": Häufiger Anlass für Rechtsstreitigkeiten
Diese Maßgabe hat bereits zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und (ehemaligen) Arbeitnehmern geführt, denn häufig sind Letztere mit der einen oder anderen Formulierung nicht einverstanden und verstehen sie als zu negativ. Viele Arbeitnehmer berufen sich dann auf ihr Recht auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Der vage Begriff "wohlwollend" in Bezug auf Arbeitszeugnisse findet sich allerdings nicht im Gesetzestext, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. In dieser herrscht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitszeugnis dem Adressaten bei seinem weiteren beruflichen Werdegang keine ungerechtfertigten Schwierigkeiten bereiten sollte. Doppeldeutigkeiten, die ihn gegenüber Dritten trotz vordergründig positiver Formulierungen in einem schlechten Licht dastehen lassen, sind daher zu nicht zulässig. Gleichzeitig muss die Formulierung im Arbeitszeugnis aber auch der Wahrheit entsprechen. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer in der Regel kein Recht auf Wunschformulierungen oder -benotungen im Arbeitszeugnis haben, wenn der Arbeitgeber die Leistung objektiv anders bewertet. So entschieden beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ 8 Ta 39/09) und das Landesarbeitsgericht Sachsen (AZ 4 Ta 170/12).
Formulierung mit Unterton? So klären Sie die Lage
Ihr Arbeitszeugnis klingt alles andere als wohlwollend, und Sie haben den Eindruck, dass Ihr ehemaliger Chef Sie durch bestimmte Formulierungen oder Codes schlecht dastehen lassen möchte? Das müssen Sie gemäß § 109 GewO nicht einfach hinnehmen. Bitten Sie den Verfasser zunächst um ein klärendes Gespräch, vielleicht lassen sich mögliche Missverständnisse so ausräumen. Beharrt der Arbeitgeber jedoch auf den zweideutigen Formulierungen, sollten Sie sich juristische Unterstützung suchen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.