Urlaubstage dürfen nicht abgerundet werden contrastwerkstatt, Fotolia

9. August 2018, 13:28 Uhr

Urteil zum Urlaubsanspruch Urlaubs­ta­ge dürfen nicht abge­run­det werden

Urlaubstage runden ist manchmal notwendig, wenn sich aus dem anteiligen Urlaubsanspruch Bruchteile ergeben. So einfach abgerundet werden darf aber nicht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden(AZ 9 AZR 578/17).

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Arbeit­ge­ber rundete Urlaubs­ta­ge ab

Geklagt hatte eine im Schichtdienst arbeitende Fluggastkontrolleurin. Ihr standen rein rechnerisch für das Jahr 2016 insgesamt 28,15 Urlaubstage zu. Ihr Arbeitgeber gewährte ihr aber nur 28 Urlaubstage und rundete den Anspruch von 0,15 Tagen einfach ab. Da dieser Urlaubsanspruch zum 31. März des Folgejahres verfiel, verlangte sie für den nicht gewährten Urlaub Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub.

Tarif­ver­trag regelt Urlaubsanspruch

Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen von 4. September 2013 (MTV). Dort ist ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen je Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche vereinbart. Darüber hinaus verweist der MTV auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in der jeweils gültigen Fassung. Aus den geleisteten Arbeitstagen der Beschäftigten ergab sich rechnerisch ein Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen.

Ohne Run­dungs­vor­schrift keine Abrundung

Das BAG bestätigte den grundsätzlichen Urlaubsanspruch der Klägerin von 28,15 Tagen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Abrundung dieses Anspruchs unzulässig, wenn nicht eine gesonderte Rundungsvorschrift vorliegt. Eine solche Vorschrift enthalte aber weder das BUrlG noch der MTV.  § 5, Absatz 2 BUrlG regelt lediglich, das Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind; Abrundungen sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

Die Abrundung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitgeber aus Praktikabilitätsgründen kommt nach Einschätzung des Gerichtes daher nicht in Betracht.

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Klägerin hat Anspruch auf Ersatzurlaub

Da der beklagte Flughafen der Klägerin nur 28 Urlaubstage zugestanden hatte und der restliche Anspruch spätestens Ende März 2017 verfallen war, sprach das Gericht der Fluggastkontrolleurin daher Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub zu.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz. Es bestätigte mit seinem Urteil die vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes, gegen die der beklagte Flughafen in Revision gegangen war.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema: Urlaubsanspruch

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