9. August 2017, 9:08 Uhr
Erweiterter Kündigungsschutz Unkündbarkeit im Arbeitsverhältnis: Wann sie eintritt
Wenn der Volksmund von Unkündbarkeit spricht, ist dabei ein Zustand gemeint, in dem es dem Arbeitgeber nur noch unter sehr engen, in der Realität so gut wie nicht zu erfüllenden Bedingungen möglich ist, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist dabei ausgeschlossen. Nur wenn ein wichtiger Grund nach § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt, ist noch eine außerordentliche Kündigung möglich.
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Öffentlicher Dienst: Unkündbar nach Tarifvertrag
Angestellte im Öffentlichen Dienst sind nach westdeutschem Tarifvertrag unkündbar, wenn sie älter als 40 Jahre sind und mindestens 15 Jahre lang für denselben Arbeitgeber tätig waren. Auch für andere Berufsgruppen kann ein Tarifvertrag einen besonderen Kündigungsschutz vorsehen.
Geschützte Personengruppen als quasi unkündbare Arbeitnehmer
Auch ohne Tarifvertrag sind einige Personengruppen vom Gesetz auf besondere Weise geschützt. Dazu gehören unter anderem:
• Schwangere und Wöchnerinnen
• Angestellte in Mutterschutz und Elternzeit
• Angestellte in Pflegezeit
• (Schwer)behinderte
• Mitglieder der Arbeitnehmervertretung
• Auszubildende nach Ablauf der Probezeit
Bei diesen Personengruppen ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung mit einem wichtigen Grund bedarf dann in der Regel der Zustimmung übergeordneter oder vorgeschalteter Instanzen, wie zum Beispiel des Integrationsamtes bei Schwerbehinderten oder des Arbeitsgerichts bei Betriebsräten.
Außerordentliche Kündigung trotz Unkündbarkeit
Auch ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können eine außerordentliche Kündigung erhalten, wenn etwa eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar oder sinnfrei wäre. Legitime Kündigungsgründe gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern sind zum Beispiel:
• Schließung des kompletten Betriebes
• betriebsschädliches Verhalten, wie etwa Arbeitsverweigerung
• Straftaten, wie etwa Diebstahl von Firmeneigentum
Auch Unkündbarkeit ist also kein Freifahrtschein für Arbeitnehmer. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund von Krankheit ist vor Gericht so gut wie nie haltbar, da sehr häufig andere Einsatzgebiete für den Arbeitnehmer gefunden werden können.
Alter, Urlaub, Krankheit: Mythos von der Unkündbarkeit
Ab einem Alter von 55 Jahren werden Arbeitnehmer nicht automatisch unkündbar. Es wird jedoch schwerer, ihnen zu kündigen, da sie bei betriebsbedingten Kündigungen bei der Sozialauswahl stärker zu gewichten sind und Altersdiskriminierung vermieden werden soll. Urlaub führt ebenfalls nicht zur Unkündbarkeit. Die Kündigung gilt auch während der Urlaubszeit als zugegangen, sobald sie im Briefkasten liegt.
Kranke Arbeitnehmer sind nicht unkündbar. Die Krankheit wird zwar nur in Ausnahmefällen als Kündigungsgrund akzeptiert, doch eine anderweitig begründete Kündigung während einer Erkrankung auszusprechen, ist legitim.
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