Arzt schüttelt Patient die Hand Robert Kneschk, Fotolia

31. März 2015, 13:00 Uhr

Nach Germanwings-Absturz Ärztliche Schwei­ge­pflicht: Dies sollten Sie zur Rechts­la­ge wissen

Nach der Germanwings-Katastrophe fordern einige Politiker, dass die ärztliche Schweigepflicht für sensible Berufsgruppen wie Piloten gelockert werden soll – und zwar immer dann, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffenden Personen ihre verantwortungsvolle Aufgabe nicht mehr erfüllen können.

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Wie ist ärztliche Schwei­ge­pflicht bislang rechtlich geregelt?

Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht für alles, was Medizinern in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt wurde, informiert die Bundesärztekammer. Dies bedeutet, dass alle schriftlichen Mitteilungen des Patienten sowie Aufzeichnungen über Patienten und alle möglichen Untersuchungsbefunde durch die ärztliche Schweigepflicht vor den Augen Dritter geschützt sind. Wenn ein Arzt seine Verschwiegenheitspflicht bricht, macht er sich unter Umständen strafbar. § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) legt für diesen Fall eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe fest.

Zwischen Schwei­ge­pflicht und Hand­lungs­pflicht – sind Ausnahmen möglich?

In besonderen Ausnahmesituationen können Ärzte laut Aussage des Präsidenten der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery von ihrer Schweigepflicht entbunden werden: Wenn der behandelnde Arzt etwa konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Patient eine Gefahrensituation beziehungsweise ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 35 StGB herbeiführen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kraftfahrer weiterhin aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er dabei aufgrund seiner Alkoholsucht sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Erforderlich für einen Bruch der Verschwiegenheitspflicht jedoch immer, dass der Arzt vorher erfolglos auf den Patienten eingewirkt hat, um ihn von der "Herbeiführung der Gefahrensituation abzuhalten". Wann die ärztliche Schweigepflicht gebrochen werden darf, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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