Scheinselbstständigkeit: So vermeiden Sie Probleme. Ein Mann in einem blauen Pulli sitzt einer Frau gegenüber, die zwei Blätter Papier in den Händen hält. contrastwerkstatt, Fotolia

23. Mai 2016, 10:18 Uhr

Ohne Sozialversicherung Schein­selbst­stän­dig­keit: So vermeiden Sie Probleme

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein vermeintlich Selbstständiger nur für einen Auftraggeber tätig ist und damit de facto Arbeitnehmer ist – jedoch ohne dass Beiträge zur Sozialversicherung für ihn gezahlt werden. Lesen Sie, wie Sie eine Scheinselbstständigkeit vermeiden können.

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Wann liegt Schein­selbst­stän­dig­keit vor?

Wenn jemand sich als selbstständig ansieht, aber als freier Mitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig ist und diesem Rechnungen stellt, ist oftmals scheinselbstständig. Wenn er in den Betrieb eines Arbeitgebers eingegliedert ist und von diesem Weisungen erhält, ist er im Grunde Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) handelt es sich dabei um die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung. Allerdings werden bei einer Scheinselbstständigkeit keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Lohnsteuer gezahlt und der Scheinselbstständige erhält nicht die Rechte eines Arbeitnehmers, zum Beispiel Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz. Laut § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) handelt es sich bei der Scheinselbstständigkeit um eine Form der Schwarzarbeit.

Anders als häufig angenommen, kann unter Umständen auch bei einer Tätigkeit für mehr als einen Auftraggeber eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, da ein Arbeitnehmer auch mehrere Anstellungsverhältnisse haben kann. Maßgeblich sind Kriterien wie die Weisungsabhängigkeit und die Frage, ob eine freie Orts- und Zeiteinteilung vorliegt oder nicht.

Schein­selbst­stän­dig­keit und Sozialversicherung

Da es sich bei einem Scheinselbstständigen de facto um einen normalen Beschäftigten handelt, ist er versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis liegt also auch dann vor, wenn Auftraggeber und Scheinselbstständiger das nicht wollen. Der Arbeitgeber muss deshalb nicht nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung Beiträge zur Sozialversicherung leisten, sondern dies auch rückwirkend tun. Je nach Dauer der Beschäftigung können dadurch erhebliche Summen entstehen. Der Anteil des Arbeitnehmers kann dagegen nur vom Arbeitsentgelt abgezogen werden, was auch nur bei den nächsten drei Gehaltsabrechnungen möglich ist. Wenn also kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, muss der Arbeitgeber die nicht gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung allein aufbringen.

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Je nach Umfang drohen bei der Beschäftigung von Scheinselbstständigen auch rechtliche Konsequenzen für die Arbeitgeber, die über die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hinausgehen. So wurde zum Beispiel ein bayerischer Politiker zu einer Bewährungsstrafe und einer hohen Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtungen verurteilt, weil er seine Frau 22 Jahre lang als Scheinselbstständige beschäftigt hatte (AZ 25 LS 502 J 117099/13).

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