Ein pauschales Verbot von Nebentätigkeiten gilt nicht Kzenon, Fotolia

26. Juni 2017, 14:24 Uhr

Arbeiten neben der Haupttätigkeit Neben­tä­tig­keit anmelden: Wann der Arbeit­ge­ber zustimmen muss

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Nebentätigkeit nicht beim Arbeitgeber anmelden – es sei denn, der Vertrag besagt explizit, dass Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit anzeigen müssen. Ein pauschales Verbot von Nebentätigkeiten ist unzulässig. Unter bestimmten Bedingungen darf Ihr Arbeitgeber den Nebenjob aber dennoch verbieten.

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Frei­zeit­ge­stal­tung geht Arbeit­ge­ber nichts an

Sofern Sie keine leitende, repräsentative Funktion haben, können Sie in Ihrer Freizeit tun, was Sie wollen – auch arbeiten. Arbeitsvertragsklauseln wie "Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich untersagt" verstoßen gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl. Sonderregelungen gelten für Beamte.

Allein die Tatsache, dass Sie nebenher noch selbstständig oder bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, rechtfertigt keine Kündigung. Auch dann nicht, wenn die Nebentätigkeit pauschal im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, da solche Klauseln ungültig sind.

Arbeit­ge­ber darf Neben­tä­tig­keit nicht will­kür­lich verbieten

Oftmals enthalten Arbeitsverträge Klauseln wie "Der Arbeitnehmer muss jede Form von Nebentätigkeit anzeigen." Daran müssen Sie sich halten und die Nebentätigkeit anmelden. Der Arbeitgeber muss seine Zustimmung erteilen, sofern er kein berechtigtes Interesse an einer Unterlassung hat. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit Ihren Hauptjob gefährdet.

Wenn Sie die Nebentätigkeit anmelden und der Arbeitgeber später eine Gefährdung seiner Geschäftsinteressen sieht, darf er Ihnen deshalb nicht einfach kündigen. Mindestens muss er Sie vorher abmahnen. Das erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Falle einer Anwältin, die neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer noch umfangreich selbstständig tätig war. Der Arbeitgeber hatte ihr vorgeworfen, seine Ressourcen für ihre Nebentätigkeit einzusetzen, und eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Ohne vorherige Abmahnung erklärte das Gericht die Kündigung aber für unwirksam (AZ 4 Sa 869/16).

Dinge, die Sie unter­las­sen müssen

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Sie dürfen Ihre Arbeitskraft nicht einschränken. Kommen Sie ständig übermüdet ins Büro, weil Sie nachts an der Bar arbeiten, ist das illegitim. Außerdem dürfen Sie keine relevante Konkurrenz für Ihren Arbeitgeber darstellen. Als angestellter Bäcker nebenbei eine eigene Bäckerei zu betreiben, ist also zum Beispiel nicht erlaubt.

Mit Haupt- und Nebentätigkeit dürfen Sie nicht dauerhaft mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Arbeitszeitgrenzen gelten allerdings nur für Angestellte; bei einer selbstständigen Nebentätigkeit existiert keine derartige Regelung.

Im Urlaub dürfen Sie gemäß § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Ihrer angemeldeten Nebentätigkeit nur dann nachgehen, wenn Sie dadurch den Erholungseffekt nicht einschränken. Dasselbe gilt bei Krankheit: Haben Sie eine Kehlkopfentzündung und können deshalb Ihren Hauptjob im Callcenter nicht ausüben, müssen Sie auch den Nebenjob in der Raucherbar pausieren. Eine schweigsame Nebentätigkeit am heimischen PC wäre aber erlaubt.

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