Kopftuchverbot am Arbeitsplatz: Folgen des EuGH-Urteils Mila Supynska, Fotolia

15. März 2017, 10:38 Uhr

Neutralitätsregelung nötig Kopf­tuch­ver­bot am Arbeits­platz: Folgen des EuGH-Urteils

Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ein Kopftuchverbot aussprechen und so Mitarbeiterinnen untersagen, ein islamisches Kopftuch am Arbeitsplatz zu tragen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Wenn ein solches Verbot rechtlichen Bestand haben soll, müssen laut dem EuGH-Urteil aber auch sämtliche anderen weltanschaulichen Zeichen untersagt sein.

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Kopf­tuch­ver­bot im Job: EuGH-Urteil im März 2017

Der EuGH beschäftigte sich konkret mit dem Fall einer Rezeptionistin aus Belgien. Diese wollte ihr islamisches Kopftuch am Arbeitsplatz tragen und wurde deshalb entlassen. Sie ging, wie auch eine Software-Designerin aus Frankreich in einem ähnlichen Fall, gerichtlich dagegen vor. Der EuGH urteilte schließlich im März 2017, dass ein privatwirtschaftliches Unternehmen das Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten darf – sofern auch das Tragen sämtlicher anderer weltanschaulicher Zeichen verboten ist. Gibt es eine entsprechende Regel für alle Mitarbeiter, so handelt es sich gemäß dem Urteil des EuGH nicht um Diskriminierung, wenn diese ein Kopftuchverbot einschließt (AZ C-157/15 und C-188/15).

Kopftuch am Arbeits­platz: Wann der Arbeit­ge­ber es verbieten darf

Der EuGH betonte: Der Wunsch des Unternehmens nach einem neutralen Erscheinungsbild kann ein hinreichender Grund sein, um eine Regelung aufzustellen, die das Tragen aller politischen, philosophischen und religiösen Zeichen verbietet. Dabei muss der Arbeitgeber jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben beachten. Er muss eine allgemeine innerbetriebliche Neutralitätsregel mit entsprechendem Inhalt aufstellen. Gibt es eine Arbeitnehmervertretung, etwa einen Betriebsrat, so muss die Regelung mit diesem abgestimmt werden. Der Arbeitgeber muss dabei beachten: Ein ausschließliches Kopftuchverbot oder Einschränkungen gegenüber einzelnen religiösen Zeichen sind gemäß dem EuGH-Urteil nicht zulässig und stellen eine Diskriminierung dar.

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Vor allem Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, können von einer entsprechenden allgemeinen Neutralitätsregelung betroffen sein. Sie müssen am ehesten hinnehmen, dass ihnen der Arbeitgeber ein Kopftuch am Arbeitsplatz oder das Tragen anderer weltanschaulicher Zeichen verbietet. Es genügt jedoch nicht, dass sich der Arbeitgeber auf Beschwerden einzelner Kunden beruft und die Mitarbeiterin daraufhin bittet, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzunehmen – es muss eine ausdrückliche, rechtssichere Regelung geben. Ebenso ist der Arbeitgeber gemäß dem EuGH-Urteil angehalten zu prüfen, ob etwa eine Mitarbeiterin, die auf das Kopftuch am Arbeitsplatz nicht verzichten möchte, möglicherweise auch in einer Abteilung ohne Kundenkontakt eingesetzt werden kann.

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