Kirchliches Arbeitsrecht: EuGH lehnt Kündigungsgrund ab Rostislav Sedlacek, Fotolia

12. September 2018, 14:00 Uhr

Wiederheirat nach Scheidung Kirch­li­ches Arbeits­recht: EuGH lehnt Kün­di­gungs­grund ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt mit einem Urteil die Rechte von Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen. Durch kirchliches Arbeitsrecht sah sich der Arbeitgeber im verhandelten Fall befugt, einem Angestellten wegen Scheidung und erneuter Heirat zu kündigen. Der EuGH lehnte dies als Kündigungsgrund jedoch ab und wertete die Entlassung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus als Diskriminierung – sie verstoße gegen EU-Recht (AZ C-68/17).

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Katho­li­scher Arbeit­ge­ber: Zweite Ehe als Kündigungsgrund

Ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf hatte dem Chefarzt, der dort angestellt war, gekündigt. Als Grund gab der Arbeitgeber an, dass der Arzt nach seiner Scheidung erneut standesamtlich geheiratet habe. Dies verletze das Sakrament der Ehe.

Kirchliches Arbeitsrecht erlaubt es gemäß Artikel 140 Grundgesetz (GG) den evangelischen und katholischen Kirchen in Deutschland, eigene arbeitsrechtliche Richtlinien aufzustellen. Diese können auch die persönliche Lebensführung betreffen. Der Arzt klagte jedoch gegen die Kündigung, da er sich diskriminiert sah.

EuGH: Kündigung war diskriminierend

Die deutschen Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatten bereits im Sinne des gekündigten Chefarztes entschieden. Der Arbeitgeber legte jedoch Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied zugunsten des Arbeitgebers, dass der Kündigungsgrund rechtmäßig sei. Daraufhin legte das BAG den Fall dem EuGH vor, der wiederum dem Arzt recht gab.

Der EuGH vertrat die Ansicht, dass die Kündigung eine Diskriminierung darstelle. Die Richter entschieden: Es muss erneut gerichtlich geprüft werden, ob das Eheverständnis der katholischen Kirche tatsächlich eine so wesentliche Rolle für die Tätigkeit des Arztes spielt, dass die Wiederheirat einen Loyalitätsverstoß gegen den Arbeitgeber darstellt. Zur Prüfung geht der Fall daher zurück an das BAG.

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Der Arbeitgeber hatte sich bei der Kündigung noch auf die seit 1993 gültigen, strengeren Regeln zu kirchlichen Arbeitsverhältnissen berufen. 2015 wurden diese für die katholischen Kirchen allerdings überarbeitet.

Demnach gilt es nun nicht mehr in jedem Fall als Kündigungsgrund, wenn ein Mitarbeiter nach einer Scheidung erneut heiratet. Eine Kündigung ist nach katholischem Arbeitsrecht in einem solchen Fall nur noch dann zulässig, wenn der Mitarbeiter eine Position innehat, die ihn zu besonderer Loyalität und damit zur Einhaltung kirchlicher Sittenvorstellungen auch im privaten Bereich verpflichtet. Genau dies zweifelte der EuGH im Fall des gekündigten Chefarztes stark an.

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