Für ALG II Empfänger gelten eigentlich alle Einkünfte als Einkommen Gina Sanders, Fotolia

19. Juni 2017, 15:04 Uhr

Kaum Nebeneinkünfte erlaubt Hartz IV: Was zählt bei ALG II als Einkommen?

Für Bezieher von ALG II gelten prinzipiell alle Einkünfte als Einkommen. Darunter fallen neben regelmäßigen Einnahmen zum Beispiel auch Geldgeschenke, Zinserträge oder Kindergeld. Es gibt dabei wenige Ausnahmen, bei denen das Einkommen (bis zu einem gewissen Wert) nicht angerechnet wird.

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Diese Einkünfte zählen bei ALG II als Einkommen

Einnahmen, die Leistungsempfänger durch selbstständige oder angestellte Arbeit erzielen, werden bei Bezug von ALG II als Einkommen angerechnet. Das verwundert nicht. Etwas überraschender ist, dass auch folgende Einkünfte als Einkommen zählen:

• Kapital- und Zinserträge
Mieteinnahmen
• Unterhaltsleistungen (auch Unterhaltsvorschuss)
• Kindergeld
• Elterngeld
• Renten
• Steuererstattungen
• Geldgeschenke

Auch andere Dinge können als bei Hartz IV als Einkommen betrachtet werden, wie zum Beispiel eine Stromrückzahlung, wenn die Rechnungen damals nicht aus den Hartz-IV-Bezügen bezahlt wurden. In solch speziellen Fällen ist es eine Einzelfallentscheidung, ob die Einnahmen (teilweise) als Einkommen angerechnet werden.

Es zählt die Bedarfsgemeinschaft

Lebt der Antragsteller mit anderen Menschen zusammen, gilt dies als Bedarfsgemeinschaft, da davon auszugehen ist, dass sich die Zusammenlebenden gegenseitig unterstützen. So kann beispielsweise auch das Einkommen des Partners oder der Eltern auf die Hartz-IV-Bezüge angerechnet werden.

Ausnahmen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden Bezüge nach § 11a Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), wie zum Beispiel die Grundrente oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch steuerfreie Pflegeleistungen oder Eigenheimzulagen, die tatsächlich zum Erwerb einer Immobilie genutzt werden, bleiben unberücksichtigt.

Rechtsschutz

Das Zweite Sozialgesetzbuch besagt auch, dass Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, nicht als Einkommen auf das ALG II anzurechnen sind, wenn die Zurechnung grob unbillig wäre. Auf diese Passage bezog sich ein Kläger vor dem Sozialgericht Mainz: Er hatte mit einem Kunstwerk aus Kaffeekapseln am Wettbewerb eines privaten Kunstvereins teilgenommen und dabei 300 Euro gewonnen. Diese wurden ihm als Einkommen angerechnet. Das Sozialgericht bestätigte allerdings das Jobcenter in seiner Entscheidung (AZ S 15 AS 148/16).

Für manche Einnahmen gibt es Freibeträge. Diese sind aber meist sehr gering. Zum Beispiel dürfen erwerbstätige, erwachsene Hartz-IV-Empfänger – je nach Höhe des Einkommens – nur zehn bis zwanzig Prozent behalten. Der Rest wird verrechnet.

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