Mann und Frau an der Rezeption telefonieren und überreichen eine Karte Kalim, Fotolia

3. April 2017, 10:48 Uhr

Ostermontag, 1. Mai und Co. Gesetz­li­che Feiertage im Arbeits­recht: Rechte für Arbeitnehmer

Gesetzliche Feiertage wie Ostermontag, 1. Mai oder der Tag der Deutschen Einheit sind für Arbeitnehmer grundsätzlich freie Tage. Doch in manchen Branchen lässt sich Feiertagsarbeit nicht vermeiden. Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeiten darf, ist im Arbeitsrecht geregelt.

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Grund­sätz­li­che Rege­lun­gen für gesetz­li­che Feiertage

Laut deutschem Arbeitsrecht gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen – und zwar von 0 bis 24 Uhr. In der Praxis ist dies allerdings kaum umsetzbar, schließlich müssen auch an diesen Tagen Patienten in Krankenhäusern versorgt werden oder Busse und Bahnen bewegt werden. Daher sind im Arbeitsrecht, genauer gesagt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), zahlreiche Sonderregeln festgehalten, die Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen doch erlauben.

So dürfen Beschäftigte in Bäckereien an Sonn- und Feiertagen bis zu drei Stunden arbeiten. Kein Arbeitsverbot gilt für gesetzliche Feiertage, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die zwingend jeden Tag erledigt werden müssen, zum Beispiel die Betreuung, Pflege und Behandlung von Personen und Tieren.  Auch die Arbeit in Hotels, der Gastronomie, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder bei Sicherheitsdiensten zählt dazu. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, regeln grundsätzlich die Bundesländer: So sind bestimmte kirchliche Feiertage wie der Reformationstag oder Allerheiligen in einigen Bundesländern auch gesetzliche Feiertage, in anderen wiederum nicht – was bedeutet, dass sie dort als ganz normale Arbeitstage ohne Sonderregelungen gelten.

Betriebs­ru­he für gesetz­li­che Feiertage darf verlegt werden

Bei Betrieben mit regelmäßiger Schichtarbeit können Anfang und Ende des für gesetzliche Feiertage geltenden Beschäftigungsverbots um sechs Stunden verlegt werden – allerdings nur, wenn dennoch für 24 Stunden der Betrieb unterbrochen wird. Üblich ist eine Vorverlegung der Feiertagsruhe auch bei Berufskraftfahrern, damit sie zum Ende des Sonntagsfahrverbots um 22 Uhr mit ihrer Schicht beginnen können. Auch in Notfällen, zum Beispiel wenn das Unternehmen durch Hochwasser bedroht ist, ist Sonntagsarbeit erlaubt. Feiertagsarbeit kann auch von der zuständigen Behörde, etwa dem Gewerbeaufsichtsamt, genehmigt werden. Dafür müssen allerdings triftige Gründe vorliegen.

Rechte von Arbeit­neh­mern bei Feiertagsarbeit

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Wenn Sie an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Liegt der gesetzliche Feiertag in der Woche, haben Sie acht Wochen Zeit, einen Ausgleichstag zu wählen. Bei Sonntagsarbeit muss der Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.

Wenn Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß Arbeitsrecht angeordnet werden kann, muss der Arbeitsvertrag entsprechend gestaltet sein. Enthält Ihr Vertrag eine Klausel, die eine Beschäftigung von montags bis freitags oder samstags vorsieht, haben Sie gute Chancen, sich gegen Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgreich zur Wehr zu setzen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Gehaltszuschlag bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sieht das Arbeitsrecht übrigens nicht vor. Hier gelten ebenfalls die Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrags oder des für Sie gültigen Tarifvertrags.

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