Gemeinnütziger Verein: Welche Voraussetzungen gelten? highwaystarz, Fotolia

2. August 2017, 15:38 Uhr

Vereinswesen Gemein­nüt­zi­ger Verein: Welche Vor­aus­set­zun­gen gelten?

Ein anerkannter gemeinnütziger Verein profitiert von Steuervorteilen. Doch um als gemeinnützig zu gelten, muss er die Allgemeinheit fördern. Das ist nicht der Fall, wenn bestimmte Personengruppen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das am Beispiel einer Loge klargemacht, die nur Männer als Mitglieder aufnimmt. Insofern kann es sein, dass einige Vereine die Vorteile nicht ganz zu Recht genießen.

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Gemein­nüt­zig­keit bringt Steuervorteile

Viele Vereine und andere Körperschaften in Deutschland verfolgen gemeinnützige Zwecke. Nach § 52 der Abgabenordnung (AO) bedeutet das: Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Die Bandbreite der anerkannten Fälle in der AO umfasst über 20 Tätigkeitsfelder. Einige Beispiele sind:

  • Förderung von Wis­sen­schaft und Forschung
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung der Religion
  • Förderung der Gleich­be­rech­ti­gung von Frauen und Männern

Eine Körperschaft, welche die Bedingungen der AO erfüllt, profitiert von diversen steuerlichen Vorteilen. Ein gemeinnütziger Verein ist beispielsweise von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, zahlt bei der Umsatzsteuer nur den ermäßigten Steuersatz und darf unter bestimmten Bedingungen steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen.

Keine Gemein­nüt­zig­keit bei unbe­grün­de­ter Ungleichbehandlung

Erfüllt ein Verein die entsprechenden Bedingungen nicht, kann ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Hier spielt der Begriff der „Allgemeinheit“ eine zentrale Rolle. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem Fall (AZ V R 52/15) ging es um eine Freimaurerloge, von der das Finanzamt die Zahlung einer Körperschaftssteuer forderte. Die Loge legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Das lehnte das Finanzamt ab. Die Klage der Freimaurer gegen diese Entscheidung von dem Finanzgericht blieb erfolglos, ebenso die Revision vor dem BFH. Der Grund: Da die Loge nur Männer aufnimmt, Frauen jedoch die Mitgliedschaft verwehrt, findet keine Förderung der Allgemeinheit statt.

Rechtsschutz

Ohne Förderung der All­ge­mein­heit keine Steuervorteile

Es gibt gemeinnützige Vereine, die mit ausreichender Begründung einen Teil der Allgemeinheit nicht für eine Mitgliedschaft zulassen. Beispielsweise, wenn die Mitgliedschaft bestimmte körperliche Voraussetzungen oder Qualifikationen erfordert. In dem hier beschriebenen Fall erkannte das Gericht keine zwingenden sachlichen Gründe, mit denen sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe. Der Ausschluss von Frauen sei rein geschlechtlich bedingt.

Die Entscheidung verstößt dem BFH zufolge nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Sie kann weiterhin nur Männer aufnehmen, erhält dann allerdings keine Steuervergünstigungen. Zudem könnte sich die Entscheidung laut BFH auch auf andere Vereine wie zum Beispiel Männergesangsvereine, Frauenchöre oder Schützenbrüderschaften auswirken.

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