Feiertagsvergütung: Lohn auch für Zeitungszusteller © iStock.com/Photopaul

23. Oktober 2019, 13:40 Uhr

Streit um Entgeltzahlung Fei­er­tags­ver­gü­tung: Lohn auch für Zeitungszusteller

Die Feiertagsvergütung sorgt dafür, dass Beschäftigte auch dann einen Anspruch auf Lohn haben, wenn sie durch Feiertage weniger arbeiten. Anders lautende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sind nichtig – auch bei Zeitungszustellern, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Den Lohn an Fei­er­ta­gen regelt das Arbeitsrecht

Viele Deutsche freuen sich sechsmal pro Woche über eine druckfrische Tageszeitung im Briefkasten. Nur an Sonntagen erscheinen meist keine. Deshalb haben Zusteller oft einen Arbeitsvertrag, der sie zum Austeilen von montags bis samstags verpflichtet. Fallen in diese Spanne gesetzliche und damit zeitungsfreie Feiertage, haben sie trotzdem einen Anspruch auf Lohn. Dafür sorgt für alle Arbeitnehmer die Feiertagsvergütung, die in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt ist.

 

Arbeit­ge­ber wollte das Gesetz aushebeln

Daran wollte sich der Arbeitgeber eines Zeitungszustellers aber nicht halten. Zwar legte er im Arbeitsvertrag die übliche Lieferpflicht von Montag bis Samstag fest. Aber für anfallende Feiertage in dieser Zeit wollte er keinen Lohn zahlen und fügte deshalb eine entsprechende Klausel ein. Dagegen zog einer seiner Zeitungszusteller vor Gericht.

 

Kläger pochte auf Lohn für Feiertage

Der Kläger verlangte Geld für fünf gesetzliche Feiertage im April und Mai 2015, an denen keine Zeitungen erschienen waren, die er austeilen konnte. Das betraf Karfreitag, Ostermontag, den Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. Insgesamt forderte er rund 241 Euro von seinem Arbeitgeber. Die Begründung: Da Feiertage für seinen Lohnausfall ursächlich waren, habe er Anspruch auf Feiertagsvergütung. Dieser Ansicht schlossen sich nicht nur das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht als Vorinstanzen an, sondern auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), vor das der Streit ging.

 

BAG: Keine Ausnahme von der FeiertagsvergütungMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Die BAG-Richter in Erfurt beriefen sich für ihre Entscheidung (AZ 5 AZR 352/18) auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten auch dann Gehalt oder Lohn zu zahlen, wenn sie nicht an Feiertagen arbeiten (können). Im vorliegenden Fall konnte der Zusteller nicht arbeiten, weil an den Tagen keine Zeitungen erschienen waren. Deshalb hat er laut Urteil Anspruch auf die Feiertagsvergütung.

Daran ändern auch abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nichts. Den Passus, mit dem der Arbeitgeber gesetzliche Feiertage von der Bezahlung ausklammern wollte, erklärte das BAG für unwirksam.

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