Corona-Soforthilfe: Was tun, wenn die Rückzahlung droht? © iStock.com/andresr

16. Februar 2023, 10:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Corona-Sofort­hil­fe: Was tun, wenn die Rück­zah­lung droht?

Die Corona-Soforthilfe und andere Überbrückungshilfen haben vielen Selbstständigen im Lockdown geholfen. Aber: Bund und Länder haben daran Bedingungen geknüpft. Wurden diese nicht erfüllt, müssen Empfänger den Zuschuss vollständig oder teilweise zurückzahlen. Das war nicht allen Hilfesuchenden klar. Wann du Rückzahlung leisten musst und ob Widerspruch dagegen möglich ist, erfährst du hier.

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Wann muss ich Corona-Hilfe zurückzahlen?

Als der Bund und später auch die Landesregierungen 2020 Corona-Soforthilfen beschlossen, war das für viele Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige angesichts ausbleibender Kundschaft und Einnahmen ein wichtiges Mittel, um unternehmerisch zu überleben.

Was aber bei der Antragstellung oft übersehen wurde: Die finanzielle Unterstützung war an Bedingungen geknüpft. Wer diese damals nicht erfüllt hat, muss die erhaltene Corona-Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen. Betroffene Unternehmen und Selbstständige sind zum Nachweis verpflichtet, dass sie rechtmäßig Coronahilfen bezogen haben.

In diesen Fällen muss Corona-Hilfe zurückgezahlt werden:

  • wenn dem Unter­neh­men oder Selbst­stän­di­gen nicht so viel Geld gefehlt hat wie ursprüng­lich ange­nom­men oder
  • wenn die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen der Antrag gestellt werden durfte, gar nicht gegeben waren oder
  • wenn bei der Aus­zah­lung Fehler passiert sind und zum Beispiel mehr Geld aus­ge­zahlt als beantragt wurde.

Wann liegt eine rück­zah­lungs­pflich­ti­ge Über­kom­pen­sa­ti­on vor?

Eine Überkompensation liegt dann vor, wenn du mehr Geld erhalten hast, als nötig gewesen wäre, um dein Gewerbe im Bewilligungszeitraum am Laufen zu halten. Die entscheidende Größe ist dabei die Liquidität, die durch die Soforthilfe oder Überbrückungshilfe aufrechterhalten werden sollte. Wenn deine Einnahmen in den Monaten, für die die Hilfe bewilligt wurde, nicht ausreichten, um deine voraussichtlichen Verbindlichkeiten einzuhalten, bestand für dich ein Liquiditätsengpass.

Hast du aber mehr finanzielle Hilfe erhalten, als eigentlich nötig gewesen wäre, liegt eine sogenannte Überkompensation vor und du musst die Differenz erstatten. In den meisten Bundesländern etwa durfte die Soforthilfe nur für Betriebskosten wie Miete, Stromkosten oder Leasingraten verwendet werden, nicht aber für Personalkosten oder den eigenen Lebensunterhalt.

Viele Kleinunternehmer kritisierten allerdings mangelnde Information und fehlende Praxisnähe, nachdem sie eine Rückzahlungsforderung erhalten hatten, und wehrten sich gegen den Bescheid. Bei den nachfolgenden Überbrückungshilfen wurden die Regelungen daher teils etwas großzügiger gefasst.

In vielen Fällen haben Unternehmer trotzdem noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Rückzahlungen.

INFO

Wer stellt die Rück­zah­lungs­for­de­rung für Corona-Hilfen?

An den Rückforderungen sind nicht nur die Förderstellen der Länder beteiligt. So gleichen beispielsweise auch die Finanzämter und die auszahlende Behörde ihre Daten miteinander ab. Denn der Zuschuss muss versteuert werden und durch die Daten des Finanzamtes lässt sich der Liquiditätsbedarf ermitteln.

Hinweise auf unrechtmäßigen Bezug von Corona-Soforthilfe können auch von den Banken der Empfänger kommen. Die sind durch das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, verdächtige Finanzflüsse zu melden.

Wann muss die Corona-Hilfe nicht zurück­ge­zahlt werden?

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Doch da die Corona-Soforthilfe und ähnliche Maßnahmen sehr schnell organisiert werden mussten, können sich Versäumnisse und Fehler bei den Antragsformalitäten eingeschlichen haben. Diese sollten genau überprüft werden.

Urteile der Gerichte in Köln (AZ 16 K 125/22), Düsseldorf (AZ 20 K 7488/20) und Gelsenkirchen (AZ 19 K 297/22) geben einen Anhaltspunkt, unter welchen Umständen Rückforderungen durch die Behörden abgelehnt werden können. Der Tenor der Urteile:

  • Vielen Selbst­stän­di­gen war zum Zeitpunkt der Antrag­stel­lung nicht ersicht­lich, dass die Hilfe mit einer Rück­zah­lung verbunden sein könnte. Denn diese Bedingung wurde teils erst später per Gesetz eingeführt.
  • Dies gilt auch für die Vor­aus­set­zung, dass Antrag­stel­len­de einen Liqui­di­täts­eng­pass nach­wei­sen müssen, um Corona-Hilfen zu erhalten. Das wurde ebenfalls erst im Nach­hin­ein bestimmt.

Noch sind die Urteile nicht rechtskräftig (Stand: Februar 2023). Das Land Nordrhein-Westfalen hat Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt.

Mann mit Schürze sitzt an Bar und notiert etwas auf Papier.
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Wider­spruch gegen Rück­zah­lung und weitere Schritte prüfen

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Rückzahlungsforderungen ist es in jedem Fall ratsam, diese nicht einfach hinzunehmen. Stattdessen empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Sobald dir der schrift­li­che Rück­zah­lungs­be­scheid vorliegt, solltest du Wider­spruch dagegen ein­ge­le­gen. Dabei sind Fristen ein­zu­hal­ten, die in der Mit­tei­lung enthalten sein müssen. In der Regel sollte die Rück­mel­dung bis Ende Juni 2023 erfolgen (Stand: Februar 2023).
  • Beim Ausfüllen der erfor­der­li­chen Formulare ist vieles zu beachten. Es kann deshalb sinnvoll sein, wenn du dir bereits hierfür anwalt­li­chen Rat einholst, um die Rück­zah­lungs­sum­me korrekt zu ermitteln und um falsche oder für dich nach­tei­li­ge Angaben zu vermeiden.
  • Falls die Rück­for­de­rung der Corona-Sofort­hil­fe legitim ist, solltest du die voll­stän­di­ge Rück­zah­lung nicht sofort tätigen. In Baden-Würt­tem­berg bei­spiels­wei­se lässt sich die Zahlung auf Antrag stunden. Es könnte ange­sichts wach­sen­der, öffent­li­cher Kritik sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt kulantere Regelung zugunsten der Betrof­fe­nen getroffen werden.

Weil die Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe von Land zu Land unterschiedlich waren, solltest du deine eigene Rückzahlungsforderung immer individuell prüfen. Davon unabhängig gilt, dass du am besten schon vor der Aufforderung dokumentierst, warum du zum Zeitpunkt der Antragsstellung von einer existenzbedrohenden Notlage ausgehen musstest. Und wofür du die ausgezahlte Sofort- oder Überbrückungshilfe verwendet hast.

Vorsicht: Du solltest bei den Angaben zur Rückzahlung ehrlich sein. Machst du bewusst falsche Angaben, droht dir Ärger wegen Subventionsbetrugs.

FAZIT
  • Zu viel erhaltene Sofort­hil­fe muss zurück­ge­zahlt werden. Dies gilt auch für andere staat­li­che Corona-Hilfen.
  • Sofort- und Über­brü­ckungs­hil­fe durften nur zur Über­brü­ckung eines tat­säch­lich vor­han­de­nen Liqui­di­täts­eng­pas­ses genutzt werden. Dieser muss im Zweifel nach­ge­wie­sen werden.
  • Unter Umständen ist die Recht­mä­ßig­keit der Rück­for­de­rung zu prüfen, wobei du dich rechtlich beraten lassen solltest.
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