Beim Betriebsausflug teilnehmen muss man nicht Kzenon, Fotolia

20. Juni 2017, 9:14 Uhr

Freiwillige Teilnahme Betriebs­aus­flug: Was ist rechtlich zu beachten?

Von den einen geliebt, von den anderen gehasst: der Betriebsausflug. Wenn der Chef zur Weihnachtsfeier, zum Kanufahren oder zum Networking-Event einlädt, kommen schnell einige Rechtsfragen auf: Ist das bezahlte Arbeitszeit? Herrscht bei Betriebsveranstaltungen Teilnahmepflicht? Und wer zahlt, wenn ein Unfall passiert?

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Herrscht bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen Teilnahmepflicht?

Sie sind rechtlich nicht gezwungen, am Betriebsausflug teilzunehmen. Ihr Arbeitsvertrag verpflichtet Sie zur Erbringung von Leistungen für das Produktionsziel der Firma. Kanutouren oder Weihnachtsfeiern sind nicht das, wofür Sie eingestellt wurden.

Das heißt aber nicht, dass Sie einfach zu Hause bleiben können. Findet der Ausflug während der Arbeitszeit statt, müssen Sie dann stattdessen ganz regulär arbeiten. Sind Sie krank, müssen Sie auch für den Tag des Betriebsausflugs ein Attest vorlegen.

Haben die Mit­ar­bei­ter ein Recht auf eine Firmenfeier?

Unternehmen sind nicht gesetzlich zur Veranstaltung von Betriebsausflügen verpflichtet. Wenn die Firma aber freiwillig ein Event ausrichtet, gibt es ein Teilnahmerecht: Die Betriebsveranstaltung muss allen Mitarbeitern gleichermaßen offenstehen. Auch dann, wenn die Feiern nach Abteilungen gesplittet werden. Andernfalls würde der Arbeitgeber gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

Auch wenn es üblich ist, dass der Chef die Kosten für die Firmenfeier übernimmt, gibt es dafür keine rechtliche Grundlage. Es sollte also vorher geklärt werden, wer die Kosten für Anreise, Veranstaltung und Verpflegung trägt.

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Zählt der Betriebs­aus­flug als Arbeitszeit?

Wenn der Betriebsausflug innerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet, zählt er auch als Arbeitszeit. Die Zeit muss nicht nachgearbeitet werden und wird voll vergütet. Dauert der Ausflug aber länger, sammeln Sie dadurch keine Überstunden und können dafür auch keine Vergütung fordern.

Bei Betriebsveranstaltungen, die nach Feierabend stattfinden, wird für die Teilnahme keine Arbeitszeit angerechnet. Schließlich sind Sie freiwillig da.

Wer haftet bei Unfällen während des Betriebsausflugs?

Da der Betriebsausflug als Arbeitszeit zählt, fällt er in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der direkte Hin- und Rückweg werden behandelt wie der Arbeitsweg. Allerdings gilt das nur während der Dauer der Veranstaltung. Bleiben Sie nach dem offiziellen Ende noch etwas länger, passiert der Unfall in Ihrer Freizeit.

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