BAG: Arbeitgeber muss Überstunden bei Freistellung auszahlen iStock.com/golero

27. November 2019, 9:34 Uhr

Erfolg für Arbeitnehmerin BAG: Arbeit­ge­ber muss Über­stun­den bei Frei­stel­lung auszahlen

Der Streit um die Abgeltung von Überstunden ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses entschied: Der Arbeitgeber muss die verbliebenen Überstunden einer gekündigten und freigestellten Mitarbeiterin auszahlen, da in einem Vergleich nichts anderes vereinbart worden war (AZ 5 AZR 578/18).

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Klägerin forderte nach Frei­stel­lung Geld für Überstunden

Der Fall drehte sich um eine Sekretärin, die zunächst im Juni 2016 fristlos gekündigt worden war. Später einigte sie sich mit ihrem Arbeitgeber auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber nahm die fristlose Kündigung zurück und sprach im Gegenzug eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung aus. Mit dieser Vereinbarung war die Frau bis zum 31. März 2017 freigestellt. Sie brauchte in dieser Zeit nicht zu arbeiten, erhielt  aber weiter ihr normales Gehalt.

Nachdem das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin beendet war, hatte die Sekretärin noch 67 geleistete Überstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Dafür forderte sie eine finanzielle Abgeltung.

Arbeit­ge­ber sah Über­stun­den als abge­gol­ten anMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Darauf wollte sich ihr ehemaliger Arbeitgeber aber nicht einlassen und verweigerte die Auszahlung. Seiner Ansicht nach waren die Überstunden bereits durch die Freistellung ausgeglichen worden. Die Frau pochte jedoch auf die Auszahlung und zog vor Gericht.

Der Streit um die Überstunden ging zunächst vor das  Arbeitsgericht, das der Klägerin recht gab. Das Landesarbeitsgericht entschied in nächster Instanz im Sinne des Arbeitgebers. Schließlich musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit dem Fall beschäftigen. Es bestätigte den Anspruch der Frau auf die geforderte Summe.

Vorteil für Klägerin: Vergleich regelte Über­stun­den nicht

Der Grund für die Entscheidung lag in dem Vergleich, den die Klägerin mit dem Ex-Arbeitgeber geschlossen hatte. Darin wurden zwar Regelungen zu Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch getroffen – was mit den Überstunden passieren sollte, regelte die Vereinbarung aber nicht. Das BAG entschied: Überstunden müssen bei einer Freistellung finanziell abgegolten werden, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

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