In der Ausbildung gibt es keine zusätzliche Sozialhilfe goodluz, Fotolia

3. August 2018, 10:44 Uhr

Sozialgesetzgebung BAföG in der Aus­bil­dung: Keine zusätz­li­che Sozialhilfe

Auch wenn es zum Leben nicht reicht: Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) während der Ausbildung schließen den Bezug ergänzender Sozialhilfe aus, urteilte das Sozialgericht (SG) Berlin (AZ S 95 AY 91/18 ER).

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BAföG reicht nicht für Lebensunterhalt

Entschieden wurde über den Antrag eines 23-jährigen Mannes, der eine schulische Ausbildung absolviert, die nicht vergütet wird. Als Unterstützung erhält er den festgelegten Regelsatz für nicht bei den Eltern lebende Auszubildende nach dem BAföG, also 504 Euro monatlich. Nach Abzug seiner Miete in Höhe von 325,11 Euro bleiben dem jungen Mann weniger als 200 Euro zum Leben übrig. Er beantragte daher als Ergänzung Sozialhilfe, was das Sozialamt aber ablehnte. Daraufhin wandte er sich an die Justiz.

Wirt­schaft­li­che Gründe allein kein Härtefall

Das SG Berlin schloss sich der Einschätzung des Sozialamtes an, dass dem Auszubildenden neben dem BAföG keine weiteren Leistungen zustünden. Grundlage ist § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): Demnach sind zusätzliche Sozialleistungen für Auszubildende, die BAföG erhalten, nur in besonderen Härtefällen möglich. Einen solchen konnte das Gericht aber nicht erkennen. Es führte aus, der Gesetzgeber habe bewusst die finanziellen Belastungen einer Ausbildungsförderung von der Sozialhilfe getrennt. Wirtschaftliche Gründe allein reichten daher nicht für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls aus.  Der Gesetzgeber erwarte bei der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG nicht, dass dem Auszubildenden nur dieses Geld zur Verfügung stünde. Vielmehr gehe er davon aus, dass auch andere Geldquellen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes beitrügen. Denkbar seien Unterstützung der Eltern, Ersparnisse oder Einnahmen aus einem Job.

Gericht schlägt Unter­ver­mie­tung vor

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Als mögliche Einnahmequelle schlug das Gericht dem Berufsschüler eine Untervermietung seiner Wohnung vor. Zwar sei die mit 28,25 Quadratmetern nicht sehr groß, ein Zusammenleben mit mehreren Personen in engsten Verhältnissen sei aber bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten üblich. Dazu legte das SG Zeitungsberichte und Ebay-Kleinanzeigen mit Schlafplatzangeboten auf der Couch und in einem Zelt auf einem Balkon einer Studenten-WG vor. Für den Schlafplatz auf dem Sofa verlangte der Anbieter 39 Euro täglich; der Balkon sollte monatlich 260 Euro kosten.

Daraus schloss das Gericht, eine dauerhafte Untervermietung eines Schlafplatzes bei Mitbenutzung von Küche und Bad sei im Bereich von 150 bis 250 Euro monatlich möglich. Das gelte insbesondere in begehrten zentralen Lagen der Stadt, wie in diesem Fall Schöneberg. Mit einem solchen Betrag zusätzlich zur BAföG-Leistung könne der Auszubildende bei sparsamer Lebensführung seinen Bedarf decken. Diese Lösung erscheine "naheliegend und keinesfalls unzumutbar", so das Gericht.

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