
27. August 2019, 12:08 Uhr
Darf ich eigentlich? Sachgrundlose Befristung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Hier erfährst du, an welche Spielregeln sich Arbeitgeber dabei halten müssen.
Als Arbeitgeber bist du mit uns auf der sicheren Seite. >>
Befristete Arbeitsverträge: Diese Grundregeln stellt das Gesetz auf
Wann die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, regelt § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf immer dann geschlossen werden, wenn ein "sachlicher Grund" dafür vorliegt. Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine Elternzeit-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sein.
Damit die Befristung wirksam wird, muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden. Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, sollten Arbeitgeber die Befristung bereits verlängern, während der alte Vertrag noch läuft.
Sachgrundlose Befristung meist auf höchstens zwei Jahre begrenzt
Gibt es keinen Sachgrund, dann ist die Befristung gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren erlaubt. Alternativ ist es möglich, bis zu drei direkt aneinander anschließende sachgrundlos befristete Arbeitsverträge über kürzere Zeiträume abzuschließen, sofern
- diese sich nicht auf mehr als zwei Jahre summieren.
- Soll der Arbeitnehmer nach Ablauf der zwei Jahre weiter beschäftigt werden, muss das unbefristet erfolgen – es sei denn, es ist inzwischen ein
- Sachgrund eingetreten, der eine erneute Befristung rechtfertigt.
Gemäß § 2a und §3 TzBfG gelten dabei folgende Ausnahmen:
- Unternehmensgründer dürfen in den ersten vier Jahren nach der Gründung ihre Mitarbeiter ohne Sachgrund befristet beschäftigen. Hier können also befristete Verträge über höchstens vier Jahre geschlossen werden – beziehungsweise mehrere kürzere befristete Verträge, deren Dauer sich entsprechend summiert.
- Mitarbeiter, die mindestens 52 Jahre alt sind und vor ihrer Einstellung mindestens vier Monate lang arbeitslos waren, Transferkurzarbeitergeld erhalten oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, dürfen maximal fünf Jahre lang ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden.
Tarifverträge können gegebenenfalls weitere abweichende Regelungen treffen.
Vorbeschäftigungsverbot ist zu beachten
Eine weitere Einschränkung für die Befristung von Arbeitsverträgen stellt das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot dar. Dieses besagt: Ein Arbeitgeber darf keinen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit einem früheren Arbeitnehmer schließen.
Gilt das auch, wenn die frühere Beschäftigung schon Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit seiner Rechtsprechung das Vorbeschäftigungsverbot für einige Zeit quasi auf drei Jahre begrenzt.
Dem widersprach 2018 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Eine solche Einschränkung sei grundgesetzwidrig – allenfalls könne es Ausnahmen geben, wenn die Vorbeschäftigung zum Beispiel von ganz anderer Art gewesen sei oder "sehr lange" zurückliege (AZ 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14).
Der Antwort auf die Frage, wie lange in diesem Zusammenhang "sehr lange" ist, hat sich das BAG 2019 mit zwei Urteilen angenähert.
So erklärte das BAG den sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers für unzulässig, der bereits acht Jahre zuvor für denselben Arbeitgeber tätig war (AZ 7 AZR 733/16).
Mit einem Urteil vom August 2019 ließ das BAG hingegen 22 Jahre Pause als hinreichend lange gelten, um eine frühere Arbeitnehmerin wieder sachgrundlos befristet einstellen zu dürfen (AZ 7 AZR 452/17).
Kettenbefristung mit oder ohne Sachgrund: Zulässig?
Das Vorbeschäftigungsverbot existiert in erster Linie, um Arbeitnehmer vor einer Kettenbefristung zu schützen, die für sie nachteilig und mit Unsicherheiten verbunden ist. Kettenbefristung bedeutet: Ein befristeter Arbeitsvertrag wird immer wieder verlängert, ohne dass es zu einer unbefristeten Anstellung kommt.
Ohne Sachgrund ist das gemäß TzBfG in der Regel nicht länger als zwei Jahre zulässig – es sei denn, es gelten die oben genannten besonderen Bedingungen wie etwa eine frische Unternehmensgründung.
Aber auch mit vorliegendem Sachgrund kann eine Kettenbefristung unzulässig sein. Entsprechend urteilte das BAG im Fall einer Arbeitnehmerin, die in elf Jahren insgesamt 13 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber hatte. Ein Sachgrund war zwar jeweils gegeben: die Vertretung anderer Mitarbeiter. Doch der Arbeitgeber habe absehen können, dass über längere Zeit hinweg Vertretungsbedarf bestehen würde, so das BAG (7 AZR 443/09). Entsprechend hätte er eine unbefristete Stelle schaffen können.
Arbeitnehmer können sich mit Entfristungsklage wehren
Durch eine Entfristungsklage können Arbeitnehmer im Zweifel überprüfen lassen, ob die Befristung ihres Arbeitsvertrags rechtmäßig ist. Kommt das zuständige Gericht zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden – oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine andere Lösung, etwa eine Abfindung.
Manchmal ist nur ein einziger Kalendertag ausschlaggebend: So gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2019 der Klage eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf unbefristete Beschäftigung statt (AZ 3 Sa 1126/18). Der Mann machte erfolgreich geltend, dass die Befristungs-Höchstdauer von zwei Jahren um einen Tag überschritten war.
Die sachgrundlos befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren erlaubt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.
Arbeitgeber müssen das Vorbeschäftigungsverbot beachten und aufpassen, dass eine wiederholte Befristung nicht zu einer unzulässigen Kettenbefristung wird.
Hat ein Arbeitnehmer mit einer Entfristungsklage Erfolg vor Gericht, kann eine unbefristete Beschäftigung die Folge sein.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.