
13. April 2018, 11:12 Uhr
Fake oder Fakt? Ich darf beim Vorstellungsgespräch nicht lügen – stimmt das?
Im Vorstellungsgespräch möchte man vor allem eins: Einen guten Eindruck machen. Doch die wahrheitsgemäße Antwort wirft nicht immer das beste Licht auf einen Bewerber und kann die Jobchancen verringern. Dennoch müssen Sie im Bewerbungsgespräch immer bei der Wahrheit bleiben – oder nicht?
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Recht auf Lügen bei bestimmten Fragen
Ein klares Ja zur Notlüge! Arbeitssuchende haben das Recht, auf bestimmte Fragen im Vorstellungsgespräch nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Denn grundsätzlich gilt: Fragen zu Ihrem Privatleben sind für den Arbeitgeber tabu. Stellt er Ihnen dennoch solche unzulässigen Fragen, dürfen Sie lügen.
Unerlaubt sind Fragen nach:
- der Familienplanung (Partnerschaft, beabsichtigte Eheschließung, Kinderwunsch, Schwangerschaft)
- der Religionszugehörigkeit
- einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- den Vermögensverhältnissen und Schulden
- Vorstrafen, wenn kein Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegt
- Krankheiten
- der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht und der sexuellen Orientierung
Eine Lüge gilt in diesen Fällen als „Notwehr“. Stellt sich hinterher heraus, dass Sie gelogen haben, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht aus diesem Grund kündigen. Denn: Ihre Privatsphäre dürfen Sie schützen. Überschreitet der zukünftige Arbeitgeber seine Kompetenzen mit indiskreten Fragen, kann er sich im Zweifel sogar schadenersatzpflichtig machen.
Ausnahmefälle im Vorstellungsgespräch
Fragen zu Ihrem Privatleben müssen allerdings nicht in jedem Fall unzulässig sein. Sind die entsprechenden Informationen relevant für die ausgeschriebene Stelle, kann eine Ausnahme vorliegen. Für eine Beschäftigung im Finanzwesen beispielsweise kann eine Frage zu Ihren Vermögensverhältnissen, insbesondere zu den Schulden, durchaus zulässig sein. Der potenzielle Arbeitgeber hat ein berufliches Interesse daran, Ihre Eignung im Umgang mit Geld zu prüfen. Handelt es sich um einen Job in der Gastronomie oder im medizinischen Bereich, sind (ansteckende) Krankheiten für Ihren Arbeitgeber ebenfalls von Bedeutung und die Frage danach zulässig. Und wer sich bei einer Kirche bewirbt, muss damit rechnen, dass sich der Gesprächspartner für die Religionszugehörigkeit interessiert.
Nicht lügen bei berufsbezogenen Fragen
Berufsbezogene Fragen dienen dazu, die fachliche Eignung des Bewerbers zu prüfen. Fragen zu Ihrer professionellen Laufbahn und Ihrem Werdegang müssen Sie deshalb wahrheitsgemäß beantworten. Tun Sie dies nicht, ist Ihr Arbeitsvertrag anfechtbar. Ausbildung, berufliche Erfahrung, Mobilität und Verfügbarkeit sind von grundlegender Bedeutung für den Arbeitgeber – hier müssen Sie im Vorstellungsgespräch ehrlich sein. Kommt vor oder nach dem Arbeitsantritt heraus, dass Sie bei Ihrem Werdegang gelogen haben, kann dies eine Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsvertrages zur Folge haben.
Anders sieht es bei Fragen nach Ihren Hobbys und Interessen aus. Sind Sie froh, nach einem langen Arbeitstag keinen Menschen mehr sehen zu müssen und widmen sich am liebsten Ihrer Briefmarkensammlung? Die Stelle, für die sie sich beworben haben, setzt jedoch Kommunikationsfreude und Teamfähigkeit voraus? Hier empfiehlt es sich, diplomatisch vorzugehen und lieber nur den Teil Ihrer Freizeitaktivitäten zu erwähnen, der zur Stellenbeschreibung passt.
Als Faustregel gilt also: Auf unzulässige Fragen müssen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten. Geht es um Ihr berufliches Know-how, sollten Sie allerdings bei der Wahrheit bleiben – andernfalls drohen Konsequenzen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.