Wer als Zeuge vor Gericht geladen ist, muss auch erscheinen contrastwerkstatt, Fotolia

15. November 2017, 10:28 Uhr

Vorladung zur Verhandlung Als Zeuge vor Gericht: Was Sie beachten sollten

Wenn sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, sind viele Menschen unsicher: Woran muss ich denken, was passiert bei der Zeugenaussage und kann ich für die Gerichtsverhandlung einfach der Arbeit fernbleiben?

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Als Zeuge vor Gericht: Muss ich erscheinen?

Die Zeugenaussage ist eine staatsbürgerliche Pflicht. Wer vor Gericht geladen ist, muss gemäß § 48 Strafprozessordnung (StPO) auch zur Vernehmung erscheinen. Die Vorladung kann unter Umständen auch kurzfristig erfolgen. Nur wichtige Gründe berechtigen zu einer Absage, zum Beispiel eine schwerwiegende Erkrankung oder ein bereits gebuchter Auslandsaufenthalt. Wer die Vorladung ignoriert, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Wenden Sie sich schnellstmöglich an das Gericht, wenn Sie zu dem Termin nicht erscheinen können.

Achten Sie außerdem darauf, ordentlich gekleidet vor Gericht zu erscheinen und sich den Richtern gegenüber respektvoll zu verhalten. Außerdem ist es empfehlenswert, den Personalausweis mitzuführen. In manchen Fällen kann das auch verpflichtend sein, was aber in der Vorladung mitgeteilt wird.

Zeu­gen­aus­sa­ge: Was zu beachten ist

Sie sind verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Allerdings dürfen Sie gemäß § 55 StPO die Zeugenaussage verweigern, wenn Sie dadurch sich selbst oder einen Angehörigen belasten würden. In seltenen Fällen kann es passieren, dass Sie als Zeuge vor Gericht vereidigt werden. Das Gericht ist dazu berechtigt, wenn die Aussage von besonderer Bedeutung ist und die Vereidigung nötig scheint, um eine wahrheitsgemäße Aussage zu erhalten. Ein Meineid wird laut § 154 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Auch eine Falschaussage ohne Eid ist strafbar, wobei das Strafmaß hier etwas geringer ausfällt. Grundsätzlich sollten Sie die Zeugenaussage aber nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Ent­schä­di­gung für Zeugen

Rechtsschutz

Ihr Arbeitgeber muss Sie von der Arbeit freistellen, wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden. Kommt es zu einem Verdienstausfall, erhalten Sie eine Entschädigung. Die Höchstgrenze liegt bei 21 Euro pro Stunde. Ohne Verdienstausfall beträgt die Entschädigung 3,50 Euro pro Stunde.

Wer nicht erwerbstätig ist, aber einen Haushalt mit mehreren Personen führt, erhält 14 Euro pro Stunde. Außerdem werden Ihnen Auslagen wie Fahrtkosten oder Kinderbetreuung erstattet, wenn Sie entsprechende Belege vorweisen können.

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