
15. Februar 2016, 15:48 Uhr
Dienstrechner Urteil: Arbeitgeber darf den Browserverlauf überprüfen
Der Arbeitgeber darf laut einem aktuellen Urteil über den Browserverlauf nachprüfen, ob Angestellte den Dienstrechner nutzen, um privat im Internet zu surfen. Eine Zustimmung der Angestellten ist dafür nicht nötig. Sollte der Arbeitgeber dabei herausfinden, dass der Mitarbeiter seine vertraglichen Pflichten verletzt, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Wenn ein Arbeitgeber vermutet, dass sein Angestellter durch private Internetnutzung am Arbeitsplatz seine vertraglichen Pflichten verletzt, darf er auch den Browserverlauf auswerten, um den Kündigungssachverhalt festzustellen (AZ 5 Sa 657/15). Im verhandelten Fall hatte der Chef seinem Angestellten zwar erlaubt, an seinem Dienstrechner auch privat im Internet zu surfen, allerdings nur in Ausnahmefällen und während der Pausen. Als ihm Hinweise auf eine darüber hinausgehende Internetnutzung des Mitarbeiters vorlagen, überprüfte er dessen Browserverlauf und wurde fündig: An 5 von 30 Arbeitstagen war der Angestellte privat im Netz unterwegs gewesen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht erachtete diese Kündigung als durch die unerlaubte Nutzung gerechtfertigt und somit wirksam. Der Arbeitgeber habe zwar personenbezogene Daten seines Mitarbeiters ausgewertet, das sei aber gemäß Bundesdatenschutzgesetz auch ohne dessen Einwilligung zulässig, wenn es der Missbrauchskontrolle diene. Der Arbeitgeber habe keine andere Möglichkeit gehabt, die private Nutzung nachzuweisen und so die außerordentliche Kündigung zu begründen. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2013 dürfen unrechtmäßig erlangte Beweise nicht gegen Angestellte verwendet werden. Diesen Fall sahen die Richter hier aber nicht gegeben.
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