Ein abgemeldetes Auto abschleppen geht nur im Ausnahmefall fra, Fotolia

4. Dezember 2017, 15:02 Uhr

Stillgelegtes Auto abgeschleppt Abge­mel­de­tes Auto abschlep­pen: Nur im Ausnahmefall

In Düsseldorf hat die Polizei ein abgemeldetes Auto abschleppen lassen, obwohl es den Verkehr nicht behinderte. Die Kosten dafür sollte der Halter tragen. Der klagte und bekam vom Oberverwaltungsgericht Münster Recht (AZ 5 A 1467/16).

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Vom Amt still­ge­leg­tes Auto sollte beseitigt werden

Das Auto ohne Zulassung stand auf dem Seitenstreifen einer Düsseldorfer Straße und war vom Amt zwangsstillgelegt worden. Polizeibeamte entfernten die Siegel von den Kennzeichen und versahen das Fahrzeug mit einem Aufkleber, der den Halter aufforderte, das Auto innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Dies geschah nicht und elf Tage später ließ die Stadt Düsseldorf das Auto abschleppen und verwahren. Die Kosten von 175 Euro stellte sie dem Halter in Rechnung. Dagegen klagte der Halter vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und bekam Recht. Das OVG Münster bestätigte diese Entscheidung, indem es den Antrag auf Berufung ablehnte.

Sofor­ti­ges Abschlep­pen nur im Gefahrenfall

Das sofortige Abschleppen sei nur im dringenden Ausnahmefall erlaubt, etwa wenn das Auto eine Gefährdung darstellt. Eine negative Vorbildwirkung oder die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus rechtfertigen keine Dringlichkeit – mit diesen Argumenten hatte die Stadt Düsseldorf das Abschleppen gerechtfertigt.

Da das besagte Fahrzeug aber an einer unproblematischen Stelle stand, hätte die Stadt zunächst über das Kennzeichen den Halter ermitteln müssen. Dieser hätte dann per Post eine Beseitigungsaufforderung erhalten müssen. So wäre sichergestellt gewesen, dass der Halter über seine Pflicht informiert gewesen wäre. Da lediglich ein Aufkleber auf der Windschutzscheibe angebracht worden war, war hingegen fraglich, ob der Halter überhaupt von seiner Beseitigungspflicht wusste, bevor der Wagen abgeschleppt wurde.

Für die Stadt wäre es laut Gericht durchaus zumutbar gewesen, dieses übliche Verwaltungsverfahren durchzuführen. Das nicht zu tun, mache die Ausnahme zum Regelfall, was nicht erstrebenswert sei. Im Zweifelsfall kann die Behörde den Vorgang mit entsprechenden Rechtsmitteln beschleunigen.

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