Vermietung an Angehörige: Ortsübliche Miete beachten. Eltern sitzen gemeinsam mit Ihren beiden Kundern und den Großeltern am Esstisch und lachen. Monkey Business, Fotolia

11. Juli 2016, 14:46 Uhr

Hinweise für Vermieter Ver­mie­tung an Ange­hö­ri­ge: Orts­üb­li­che Miete beachten

Eine Vermietung an Angehörige ist für viele Immobilienbesitzer eine Möglichkeit, ihren Verwandten bezahlbaren Wohnraum zu verschaffen und gleichzeitig für zuverlässige Mieter zu sorgen. Bei dieser Art der Vermietung sollten Sie aber einige Besonderheiten beachten. Unter anderem müssen Sie die ortsübliche Miete berücksichtigen.

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Vermieter können steu­er­li­che Vorteile nutzen

Grundsätzlich müssen Einnahmen aus Vermietung versteuert werden, allerdings können Vermieter im Gegenzug auch Ausgaben für die Immobilie als Werbungskosten steuerlich geltend machen, also zum Beispiel Kreditzinsen und Instandhaltungskosten. Wenn der Vermieter nur eine geringe Miete verlangt, was bei der Vermietung an Angehörige oft vorkommt, ist dann möglicherweise sogar ein Verlust zu verbuchen, sodass der Eigentümer Steuern sparen kann.

Advocard-WohnungsrechtsschutzWichtig: Orts­üb­li­che Miete einhalten

Eine grundlegende Voraussetzung ist allerdings, dass Vermieter sich an die ortsübliche Miete halten und die Wohnung ihren Angehörigen nicht zu günstig überlassen. Nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen. Andernfalls können die Kosten nur noch teilweise steuerlich abgesetzt werden. Über die ortsübliche Miete können Sie sich zum Beispiel beim örtlichen Haus- und Grundeigentümerverein informieren. Wenn Ihre Angehörigen kostenlos in der Wohnung leben, können Sie als Vermieter dagegen gar keine Werbungskosten absetzen.

In einem Fall ist allerdings eine Abweichung von der ortsüblichen Miete möglich: Wenn Sie als Eltern Ihre studierenden Kinder deutlich günstiger in Ihrer Wohnung leben lassen, können Sie trotzdem Werbungskosten absetzen, weil Sie die Unterhaltskosten anrechnen können. Idealerweise überweisen Sie den Kindern den Unterhalt und diese bezahlen davon die Miete.

Ver­mie­tung an Ange­hö­ri­ge: For­ma­li­tä­ten beachten

Ein ordnungsgemäßer Mietvertrag ist auch bei der Vermietung an Angehörige nötig. Dieser muss auch in der Praxis eingehalten werden. Sie sollten auch auf eine korrekte Nebenkostenabrechnung achten und sich die Miete überweisen und nicht in bar geben lassen. So kann das Finanzamt im Zweifel alles nachvollziehen.

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