Zucker, Fett und Co.: Nährwertkennzeichnung ist Pflicht. Eine blonde Frau in grünem Kleid steht an der Kühlwarenabteilung in einem Supermarkt und hält eine kleine Milchflasche in den Händen. kasto, Fotolia

13. Dezember 2016, 10:46 Uhr

Verbraucherinformation Zucker, Fett und Co.: Nähr­wert­kenn­zeich­nung ist Pflicht

Wie viel Zucker, Fett oder Kohlenhydrate enthält das Produkt? Das müssen Verbraucher jetzt auf einen Blick erkennen können. Die Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel ist seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht für Hersteller. Bisher waren diese Angaben für viele Produkte noch freiwillig.

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Auf verpackten Lebensmitteln müssen die sieben wichtigsten Nährwerte angegeben werden, die sogenannten "Big Seven": Fett, Salz, Zucker, Kohlenhydrate, Eiweiß, gesättigte Fettsäuren und Brennwert beziehungsweise Energiegehalt. Dabei ist die Tabellenform vorgegeben. Die Werte müssen sich jeweils auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Produkts beziehen, damit unterschiedliche Produkte für Verbraucher auf einen Blick vergleichbar sind und Missverständnisse vermieden werden. Diese generelle Pflicht zur Nährwertkennzeichnung, die bisher nur für Lebensmittel galt, für die mit gesundheitsfördernder Wirkung oder besonderen Nährwerten geworben wird, ergibt sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Sie gilt auch für Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen.

RechtsschutzDie Hersteller dürfen neben den "Big Seven" zusätzlich angeben, um wie viel Prozent der empfohlenen Tagesmenge es sich bei den enthaltenen Nährwerten handelt. Auch weitere freiwillige Zusatzangaben sind möglich, etwa zu Ballaststoffen sowie zu ungesättigten Fettsäuren. Angaben zum Vitamin- und Mineralstoffgehalt sind allerdings nur erlaubt, wenn die Menge signifikant ist – in der Regel ab 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis. Die Health-Claims-Verordnung enthält weitere Regelungen zur Werbung mit gesundheitsfördernden Angaben.

Nicht unter die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung fallen verpackte Lebensmittel, die direkt vom Hersteller an Verbraucher verkauft werden, etwa auf dem Markt. Auch Lebensmittel, die nur aus einer Zutat bestehen, müssen nicht mit den "Big Seven" gekennzeichnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Obst, Gemüse, Mehl und Gewürze.

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