Wenn Sonderangebote Lockangebote sind: Dies sollten Verbraucher wissen Robert Kneschke, Fotolia

12. Dezember 2014, 10:36 Uhr

Frust statt Lust Wenn Son­der­an­ge­bo­te Lock­an­ge­bo­te sind: Dies sollten Ver­brau­cher wissen

Sonderangebote bei Discountern und Supermärkten locken Kunden regelmäßig in die Märkte. Dies ist nicht nur völlig legitim, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll. Doch was, wenn die in den Prospekten angebotenen Sonderangebote Lockangebote sind? Verbraucherschützer sprechen von sogenannter Lockvogelwerbung, die Kunden in die Läden führen soll. Unzulässig sind diese, wenn die angepriesene Ware nicht in ausreichender Menge oder überhaupt nicht zur Verfügung steht. Als Verbraucher haben Sie in einem Rechtsstreit jedoch keine wirkliche Handhabe.

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Aus Freude wird Frust: Son­der­an­ge­bo­te sind schon am ersten Tag ausverkauft

Vielleicht kennen Sie das Problem: Der Lieblingswein kostet laut Werbeprospekt diese Woche fünf Euro weniger als sonst, Sie machen sich auf den Weg in den Discounter und finden im Regal ein Schild, welches sagt: Ausverkauft. Ärgerlich ist dies besonders dann, wenn Sie für den Preisknüller lange Wege in Kauf genommen haben. Gesetzlich sind Kunden in einem solchen Fall nicht wirklich gut abgesichert, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Händler müssen Sonderangebote lediglich "angemessen lange" vorrätig haben – dies meint in der Regel zwei Tage. Wenn die Ware bereits am ersten Tag ausverkauft ist, haben Sie als Kunde jedoch kaum Macht, dagegen vorzugehen, und müssen mit leeren Händen nach Hause fahren – der Verbraucherschutz kommt hier in den Augen vieler zu kurz. Sie können weder auf eine Nachlieferung der Ware zum Sonderpreis bestehen, noch darauf, die Ware mit regulärem Etikett zu späterem Zeitpunkt zum Angebotspreis zu bekommen. Unzulässig ist es, wenn die Ware gar nicht angeboten wird. So wurde nun bekannt, dass ein Gericht einen Discounter belangte, dessen angepriesenes Sonderangebot gar nicht erhältlich war. Die Wettbewerbszentrale klagte im Fall (AZ 41 HKO 1024/13) und bekam Recht.

So können Sie sich gegen Lock­an­ge­bo­te wehren

Wenn Sie als Kunde auch nicht in der starken Position sind, haben Sie dennoch Möglichkeiten, zur gewünschten Ware zu kommen. Tipp von der Verbraucherzentrale: Sprechen Sie den Geschäftsführer ruhig und sachlich auf Ihr Problem an und weisen Sie ihn auf die irreführende Werbung hin. Unter Umständen verfügt der Händler noch über Restposten des Angebots oder erklärt sich bereit, die Ware nachzubestellen und Ihnen für den Angebotspreis zu verkaufen. Gegebenenfalls kann er auch in Erfahrung bringen, ob das Produkt auch in einer anderen Filiale noch verfügbar ist.

Wenn es sich in einem Fall wirklich um Lockangebote handeln sollte, können Sie als Verbraucher juristisch direkt nichts ausrichten. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können nur von gewerblichen Verbänden, Konkurrenten des Händlers oder Verbraucherzentralen verflogt werden. An solche können Sie sich jedoch wenden. Die Verbraucherzentrale NRW etwa bietet eine Möglichkeit, Lockvogel-Händler zu melden.

Hier finden Sie weitere Tipps und Informationen aus dem Bereich Internet & Konsum .

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