Korrekt den Wahlzettel ausfüllen ist für seine Gültigkeit wichtig Ingo Bartussek, Fotolia

21. September 2017, 14:02 Uhr

Kreuze richtig setzen Wahl­zet­tel ausfüllen: So gehen Sie korrekt vor

Wenn Sie zur Bundestagswahl Ihren Wahlzettel ausfüllen, ist das ein Ausdruck der politischen Haltung. Manch einer möchte seine Überzeugungen deshalb noch durch Symbole oder Erklärungen unterstreichen, doch das sollten Sie besser bleiben lassen, denn in aller Regel machen solche Ergänzungen den Wahlzettel ungültig.

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Wahl­zet­tel ausfüllen: Erst- und Zweitstimme

Sie können Ihren Stimmzettel entweder am Tag der Wahl in einem Wahlbüro ihres Wahlkreises abgeben oder Sie beantragen einen Wahlschein und können dann in einem anderen Wahlkreis oder per Briefwahl Ihren politischen Willen ausdrücken. Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden: Sie haben zwei Stimmen.

Mit der Erststimme wählen Sie einen Kandidaten aus Ihrem Wahlkreis für das sogenannte Direktmandat. 50 Prozent der Plätze im Parlament werden so besetzt. Dafür machen Sie auf der linken Seite des Wahlzettels genau ein Kreuz für die Person, die Sie im Parlament sehen möchten. Mit Ihrer Zweitstimme wählen Sie eine Partei. Auf dem Wahlzettel können Sie sehen, welche Personen für diese Partei antreten, können aber nur die komplette Liste wählen. Hierfür machen Sie auf der rechten Seite des Stimmzettels genau ein Kreuz für Ihre bevorzugte Partei. Um in den Bundestag zu kommen, muss eine Partei fünf Prozent aller Zweitstimmen gewinnen.

Wahl­zet­tel ausfüllen: Das ist wichtig

Rechtsschutz

Der Wahlzettel muss den Wählerwillen klar erkennen lassen. Machen Sie Ihr Kreuz also so, dass die Wahlhelfer eindeutig sehen können, für wen Ihre Stimme gilt. Sie dürfen auch durchaus nur eine Ihrer beiden Stimmen abgeben. Dafür setzen Sie einfach nur ein Kreuz und müssen sonst nichts weiter tun.

Nachdem Sie den Wahlzettel ausgefüllt haben, falten Sie ihn in der Mitte und werfen ihn in die Wahlurne. Nur so ist das Wahlgeheimnis gewahrt. Wenn Sie per Briefwahl wählen, stecken Sie den Wahlzettel in den mitgelieferten Umschlag. Zusammen mit dem Wahlschein wird er in einen zweiten mitgelieferten Umschlag gesteckt und verschickt. Wichtig: Immer nur ein Stimmzettel pro Umschlag!

Wann ist der Wahl­zet­tel ungültig?

Ein Stimmzettel ist gemäß § 39 Bundeswahlgesetz (BWahlG) dann ungültig, wenn er den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lässt oder Zusätze enthält. Es gibt eine Menge Wege, den Stimmzettel ungültig zu machen, zum Beispiel:

  • mehr als ein Kreuz pro Seite
  • Kom­men­ta­re oder Symbole
  • Kan­di­da­ten oder Parteien durchgestrichen
  • Unter­schrift oder andere Infor­ma­tio­nen, die das Wahl­ge­heim­nis aushebeln
  • nicht eindeutig gekenn­zeich­net, wofür gestimmt wird
  • mehrere Stimm­zet­tel in einem Briefwahlumschlag
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