Um Tierquälerei zu melden, reicht ein Anruf beim Veterinäramt Richard, Fotolia

20. Oktober 2017, 9:58 Uhr

Ethik und Gesetz Tier­quä­le­rei melden: So können Sie vorgehen

Tierquälerei ist ein Vergehen, das auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TierSchG) geahndet werden kann. Damit das möglich ist, sollte der Amtstierarzt informiert werden, doch auch die Polizei kann weiterhelfen.

Rechtlich gut beraten. >>

Suchen Sie wenn möglich das Gespräch

Je nachdem welche Form von Tierquälerei Sie beobachten, kann es sinnvoll sein, den Halter freundlich anzusprechen, bevor Sie den Amtstierarzt verständigen. Nicht immer ist es böser Wille, manchmal gefährden auch Unwissen oder Überforderung das Tierwohl.

Sichern Sie Beweise

Oftmals werden Hinweise auf Tierquälerei nicht weiterverfolgt, weil es an Beweisen mangelt. Machen Sie daher nach Möglichkeit Foto- und Filmaufnahmen oder sprechen Sie weitere Zeugen an. Das erleichtert den Behörden die Arbeit und erhöht die Chancen auf wirksame Konsequenzen, wie zum Beispiel ein Tierhalteverbot.

Tier­quä­le­rei melden: Wer ist zuständig?

Um Tierquälerei zu melden, reicht grundsätzlich ein schlichter Anruf beim Veterinäramt: Der Amtstierarzt ist ein sogenannter Beschützergarant für die Tiere in seinem Einzugsgebiet – gibt es Hinweise auf eine Tierwohlgefährdung und handelt der Amtstierarzt nicht, macht er sich durch Unterlassen womöglich selbst strafbar (§ 17 TierSchG).

Gerade wenn es schnell gehen muss – zum Beispiel, wenn ein Hund im heißen Auto sitzt – können Sie auch die Polizei verständigen. Damit sind Sie rechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Beschädigen Sie dagegen fremdes Eigentum, machen Sie sich eventuell selbst strafbar. Bei den Polizeibeamten können Sie auch eine Anzeige wegen Tierquälerei aufgeben. In der Regel beziehen Sie sich dann auf einen Verstoß gegen § 2 TierSchG.

Was zählt als Tierquälerei?

Rechtsschutz

Die Formulierungen im Tierschutzgesetz sind oft nicht besonders konkret, sodass viele Verstöße gegen das Tierwohl nicht geahndet werden – entweder, weil ein sogenannter "vernünftiger Grund" das Tierleid rechtlich legitimiert (§ 1 TierSchG) oder weil die Begriffe im Gesetzestext zu schwammig sind: Es ist beispielsweise nicht eindeutig, was unter "Rohheit" (§ 17 TierSchG) zu verstehen ist.

Auf der anderen Seite sind viele Dinge, die für den Laien normal wirken können oder als branchenüblich gelten, dennoch Tierquälerei, wie etwa bestimmte Trainingsmethoden bei Hunden, das Krallenentfernen bei Katzen oder schmerzhafte Reitweisen bei Pferden. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen konkreten Fall anzeigen sollten, können Sie sich vorher Rat bei Tierschutz-Organisationen holen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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