Die Gebühren für eine Rücklastschrift dürfen nicht willkürlich hoch sein Drobot Dean, Fotolia

15. Juni 2017, 9:12 Uhr

Horrende Gebühren sind rechtswidrig Rück­last­schrift­ge­büh­ren: Was Unter­neh­men verlangen dürfen

Wenn die Abbuchung fehlschlägt, veranschlagen insbesondere Mobilfunkbetreiber und Fluggesellschaften häufig horrende Rücklastschriftgebühren, die weit über die tatsächlichen Kosten hinausgehen. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, wie mehrere Gerichte bestätigt haben.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. >>

Wann entsteht eine Rücklastschrift?

Die Bank erhält vom Gläubiger, beispielsweise einem Onlineshop, den Auftrag, den fälligen Betrag von Ihrem Konto einzuziehen. Ist dieser Einzug nicht möglich, kommt es zur Lastschriftrückgabe: Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers wird rückgängig gemacht, wodurch ihm Kosten von rund 3 Euro entstehen. Wenn die Lastschrift fehlschlägt, liegt es meist an einem der folgenden Gründe: Das Konto ist nicht ausreichend gedeckt oder die Kontoverbindung wurde falsch angegeben.

Wie hoch dürfen die Rück­last­schrift­ge­büh­ren sein?

Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig. Das entschieden das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (AZ 2 U 7/12), das Landgericht Hamburg (AZ 312 O 373/13) und das Landgericht Dortmund (AZ 8 O 55/06).

Zusätzlich zu den Rücklastschriftgebühren darf der Gläubiger Mahngebühren veranschlagen, deren Höhe bei maximal 2,50 Euro liegen darf.

Was ist bei zu hohen Rück­last­schrift­ge­büh­ren zu tun?

Sollten Sie mit deutlich überzogenen Forderungen konfrontiert werden, widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie den Gläubiger auf, die tatsächlichen Kosten offenzulegen. Sollten die Rücklastschriftgebühren mittlerweile schon eingezogen worden sein, fordern Sie den Gläubiger außerdem zur Erstattung auf.

Rechtsschutz

Bleibt die Firma stur, können Sie sich einen Rechtsbeistand suchen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte hilft. Zusätzlich können Sie den Fall bei der Verbraucherzentrale melden, die das Unternehmen vermutlich abmahnen wird.

Wann müssen Sie die Gebühren nicht zahlen?

Seit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens müssen die Handelspartner Sie darauf hinweisen, zu welchem Zeitpunkt der Betrag von Ihrem Konto eingezogen wird. Dieses Vorgehen nennt sich Pre-Notification und soll Ihnen helfen, die tatsächliche Deckung Ihres Kontos zu gewährleisten. Haben Sie keine solche Vorwarnung erhalten, müssen Sie auch die Kosten für die Rücklastschrift nicht übernehmen.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.