Der Vereinsvorstand trägt oft die Haftung für Schäden contrastwerkstatt, Fotolia

17. September 2018, 10:02 Uhr

So geht's richtig Haftung des Ver­eins­vor­stands: Was du beachten musst

Wer einem Vereinsvorstand angehört, trägt nicht nur viel Verantwortung, sondern oft auch die Haftung für Schäden. Wann der Vorstand eines eingetragenen Vereins (e. V.) mit seinem Privatvermögen haftet und wie sich Vorstandsmitglieder vor hohen Schadensersatzansprüchen schützen können, liest du hier.

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Was ist ein ein­ge­tra­ge­ner Verein (e. V.)?

Ein eingetragener Verein – zu erkennen am Kürzel "e. V." hinter dem Vereinsnamen – ist beim zuständigen Amtsgericht in ein Vereinsregister eingetragen. Er hat dadurch bestimmte Rechte und Pflichten. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und kann in dieser Funktion selbst vor Gericht klagen, aber auch für Schäden zur Verantwortung gezogen werden.

Haftung des Vereins: Geringes Risiko für "normale" Mitglieder

Zur Haftung bei Schäden kann der eingetragene Verein als juristische Person herangezogen werden. Er haftet dann mit seinem Vereinsvermögen, zu dem auch die Beiträge der Mitglieder gehören. Deren Höhe muss in der Satzung festgelegt sein.

In der Satzung darf auch eine sogenannte Nachschusspflicht vereinbart werden, also die Pflicht für Mitglieder, in Krisensituationen mehr als den üblichen Beitrag zu entrichten, um dem Verein finanziell zu helfen. Die maximale Höhe dieser Extra-Zahlungen muss aber ebenfalls konkret festgelegt sein.

Normale Vereinsmitglieder haften für Schäden in der Regel nicht zusätzlich mit ihrem Privatvermögen – auch dann nicht, wenn sie bei ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit einen erheblichen Schaden verursachen, aber dabei nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Entsprechend hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein geurteilt (AZ 11 U 156/08).

 "Der Ver­eins­vor­stand haftet": Was bedeutet das genau?

Für den Vereinsvorstand ist das Haftungsrisiko größer. Er kann bei Fehlverhalten auch zur Haftung mit seinem Privatvermögen herangezogen werden. Gibt es keine anderen Regelungen, dann haften alle Vorstandsmitglieder für jeden entsprechenden Schaden als Gesamtschuldner gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Gegenüber Dritten haftet der Ver­eins­vor­stand zum Beispiel in diesen Fällen:
  • Pflicht­ver­stö­ße: Hat der Ver­eins­vor­stand die Abgabe von Steuern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen vergessen oder war zu nach­läs­sig bei der Buch­füh­rung, haften die Vorstandsmitglieder.
    Falsche Kenn­zeich­nung oder falsche Ver­wen­dung von Spen­den­gel­dern: Der Vorstand muss sich dann wegen Spen­den­be­trugs verantworten.
  • Unfälle durch fahr­läs­si­ges Handeln: Der Ver­eins­vor­stand trägt zum Beispiel die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht bei Ver­an­stal­tun­gen des Vereins. Ist das Gelände nicht aus­rei­chend gesichert und es verletzt sich jemand, kann der Vorstand per­sön­lich haftbar gemacht werden.

Der Vereinsvorstand kann auch gegenüber dem Verein haftbar gemacht werden, wenn er Pflichten vernachlässigt oder dem Verein durch sein Handeln geschadet hat. Allerdings haftet ein Vorstandsmitglied gemäß § 31a BGB nur, wenn er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Paragraf wurde 2009 in das BGB eingefügt und begrenzt seitdem die interne Haftung des Vereinsvorstands.

Dringend notwendig: Schutz vor hohen Haftungsansprüchen

Dennoch sollten Vorstandsmitglieder dafür sorgen, dass sie im Schadensfall abgesichert sind und nicht ständig befürchten müssen, beim kleinsten Fehler mit ihrem Privatvermögen zu haften. So wird das Risiko minimiert:

Rechtsschutz

  • Aus­rei­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz: Neben einer Vereins-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist zum Schutz des Pri­vat­ver­mö­gens von Vor­stands­mit­glie­dern auch eine Ver­mö­gens­schä­den-Haft­pflicht wichtig. Daneben kann eine Ver­an­stal­ter-Haft­pflicht sinnvoll sein, wenn der Verein häufig öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen organisiert.
  • Per Geschäfts­ord­nung können die geschäft­li­chen Aufgaben auf mehrere Vor­stands­mit­glie­der verteilt werden, sodass das Risiko für den Einzelnen geringer wird.
  • Externe Fachleute hin­zu­zie­hen: Wo dem Ver­eins­vor­stand Fach­kennt­nis fehlt – zum Beispiel für Steuern, tech­ni­sche Geräte oder Spen­den­an­ge­le­gen­hei­ten – sollte ein Berater hin­zu­ge­zo­gen werden. Bestimmte Vor­stands­auf­ga­ben können auch an externe Unter­neh­men aus­ge­la­gert werden.
FAZIT
  • Ein ein­ge­tra­ge­ner Verein (e. V.) kann bei Schäden als juris­ti­sche Person haften. Einzelne Mit­glie­der haften aber in der Regel nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen – ihr Anteil ist über Beiträge und even­tu­el­le Nach­schuss­pflich­ten abgedeckt.
  • Der Ver­eins­vor­stand kann bei Fehl­ver­hal­ten per­sön­lich zur Haftung her­an­ge­zo­gen werden und haftet dann mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen. Die Vor­stands­mit­glie­der haften in der Regel als Gesamtschuldner.
  • Fehler passieren schnell und manchmal zunächst unbemerkt: Aus­rei­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz und – bei Bedarf – Beratung durch externe Fachleute sind daher ratsam.
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