Urteil: Keine Täuschung bei Online-Verkauf von unechtem Gold ©BillionPhotos.com/Fotolia

12. August 2019, 12:58 Uhr

Verkäufer zweifelte selbst Urteil: Keine Täuschung bei Online-Verkauf von unechtem Gold

Wer Gold online kaufen möchte, unterliegt immer dem Risiko einer Täuschung – denn wer garantiert, dass das teuer bezahlte Edelmetall tatsächlich echt ist? Ein Mann, der einen unechten Goldbarren über die Auktionsplattform eBay gekauft hatte, musste nun aber vor Gericht erfahren: Hat der Verkäufer in der Artikelbeschreibung bereits über Zweifel an der Echtheit der Ware informiert, handelt es sich nicht um eine Täuschung.

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Über eBay gekaufter Gold­bar­ren erwies sich als unecht

Der klagende Käufer hatte vermutlich auf ein Schnäppchen gehofft: Über die Online-Auktionsplattform eBay ersteigerte er einen Artikel, der als "Goldbarren" mit dem Gewicht von einer Unze beschrieben war. Der vermeintliche Goldbarren wurde original verpackt – eingeschweißt in einer sogenannten Blisterverpackung – zum Kauf angeboten. Die Artikelinformationen hatte der Verkäufer dem Aufdruck auf dieser Verpackung entnommen.

Als Käufer den Artikel erhielt und diesen überprüfen ließ, stellte sich heraus, dass es sich nicht um echtes Gold handelte. Er wollte den Kaufvertrag daraufhin anfechten und forderte den Kaufpreis zurück.

 

Gericht: Verkäufer hat aus­rei­chend auf Zweifel an der Echtheit hingewiesen

Allerdings hätte der Kläger nach Auffassung des Amtsgerichts Augsburg bereits anhand der Artikelbeschreibung erahnen können, dass es sich möglicherweise nicht um echtes Gold handelte (AZ 14 C 4186/18). Denn: Der eBay-Verkäufer hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Angaben nur von der Verpackung übernommen habe und die Echtheit nicht geprüft sei. In groß hervorgehobener Schrift gab er an, den Goldbarren als unecht zu verkaufen.

Das sah das Amtsgericht als ausreichend an und wies die Klage des Käufers ab: Eine Täuschung sei angesichts der Artikelbeschreibung nicht erkennbar. Auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht hatte der Kläger keinen Erfolg, sodass das Urteil des Amtsgerichts Augsburg nun rechtskräftig ist.

 

Echtes Gold online kaufen: Darauf sollten Käufer achtenMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Online-Goldkäufer sollten also die Artikelbeschreibung genau lesen. Denn nur wenn ein Verkäufer unechtes Gold ausdrücklich als echt anpreist  – oder arglistig den Eindruck erweckt, der Artikel sei hochwertiger, als er tatsächlich ist –, besteht in der Regel ein Anspruch darauf, den Kauf rückgängig zu machen, beziehungsweise sind strafrechtliche Schritte möglich. Schreibt der Verkäufer aber beispielsweise wahrheitsgemäß, dass es sich um eine "Replik" handelt oder dass ein Artikel "vergoldet" ist, können Käufer kein Massivgold erwarten.

Vor allem dann, wenn vermeintliches Gold deutlich unter dem aktuellen Marktpreis angeboten wird, sollten Interessenten skeptisch werden. Auf Nummer sicher gehen Käufer, wenn sie Gold ausschließlich über Banken oder über Händler beziehen, die Mitglied im Berufsverband des deutschen Münzhandels sind. Diese garantieren für die Echtheit des Goldes, das sie verkaufen.

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