Pferd bekommt eine Schluckimpfung Pholidito, Fotolia

17. Juni 2015, 13:35 Uhr

Alle Möglichkeiten in Betracht ziehen Tierarzt hat Auf­klä­rungs­pflicht - sonst haftet er für Schäden

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil 26 U 95 / 14 entschieden, dass Tierärzte über risikoreiche Behandlungen und alternative therapeutische Möglichkeiten explizit aufklären müssen. Andernfalls machen sie sich strafbar. Vorausgegangen war dabei ein Fall, bei dem ein an Ataxie erkranktes Pferd nach einer Narkose starb.

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Unzu­rei­chen­de Auf­klä­rung: Dres­sur­pferd starb nach OP

Bei dem für etwa 300.000 Euro erworbenen Dressurpferd wurde nach einer Röntgenuntersuchung Ataxie, eine Störung in der Beweglichkeit, diagnostiziert. Der Tierarzt teilte den Besitzern telefonisch mit, dass diese Krankheit operativ zu behandeln ist. Als das Pferd für die OP in Narkose versetzt wird, verschlechtert sich sein Zustand merklich. Es kann nicht mehr selbstständig aufstehen und stirbt einen Tag später. Nun klagten die Halter auf Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung über die Operationsrisiken – und bekamen Recht!

Im Rahmen der Gerichtsverhandlung bestätigte ein veterinärmedizinischer Gutachter, dass Tiere mit Beweglichkeitsstörung besonders vorsichtig zu behandeln sind. Experten sprechen sich gegen eine Behandlung mit Narkose aus, da die Tiere beim Aufwachen schwere Koordinationsprobleme haben. Es hätte eine Methode gegeben, die für das Tier nicht so gefährlich gewesen wäre. Der Tierarzt hatte die Besitzer aber nicht darüber aufgeklärt.

Tierärzte haben ver­trag­li­che Aufklärungspflicht

„Besonders wichtig ist die Aufklärung bei Behandlungen, die mit einem hohen Risiko und finanziellen Interesse der Besitzer verbunden sind“, weiß Anwältin Daniela Naumann von der Kanzlei Dr. Herzog & Kollegen, die Spezialistin für Fragen zum Thema Vorsorge ist. „Im Gegensatz zur Humanmedizin dient die Aufklärung nicht zum Recht auf Selbstbestimmung des Patienten. Der Veterinärmediziner hat allerdings eine vertraglich geregelte Aufklärungs- und Beratungspflicht“, so Naumann. Dieser kam der Tierarzt laut Gerichtsurteil nicht nach. So urteilt das Oberlandesgericht Hamm nun, dass der Tierarzt die Halter auf alternative Behandlungsmöglichkeiten hätte hinweisen müssen.

Allerdings haftet der Tierarzt nach einer missglückten Behandlung nicht automatisch. Erst, wenn er seiner vertraglichen Aufklärungspflicht nicht nachkommt oder die Behandlung fehlerhaft war, kann er für den Tod eines Tieres verantwortlich gemacht werden. Wenn Sie ein teures Rassetier besitzen, sollten Sie sich vor einer großen Behandlung gründlich beim Tierarzt informieren, wir raten außerdem dazu, sich eine zweite Meinung einzuholen.

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