Textform oder Schriftform: Das ist bei Verträgen zu beachten. Ein Dokument, auf dem Björn Wylezich, Fotolia

6. März 2017, 14:16 Uhr

Wichtig bei Kündigung Textform oder Schrift­form: Das ist bei Verträgen zu beachten

Dass Verträge mündlich gekündigt werden können, ist die Ausnahme. Aber was hat es mit Textform und Schriftform bei der Kündigung auf sich? Wie Sie bei Vertragskündigungen und Widerrufen rechtlich auf der sicheren Seite sind, erfahren Sie hier.

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Schrift­form und Textform: Wo liegt der Unterschied?

Wenn Sie einen geschlossenen Vertrag kündigen oder widerrufen möchten, verrät Ihnen ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters, in welcher Form die Kündigung erfolgen muss, damit sie rechtsgültig ist.  Dort finden Sie in der Regel einen Passus, der besagt, dass Kündigung, Widerruf und Vertragsänderungen "in Schriftform" oder "Textform" erfolgen müssen. Die Textform ist dabei die weniger strikte Variante: Hier müssen Sie als Verbraucher zwar einen Text verfassen, in dem Sie Ihr Anliegen, also die Auflösung oder Änderung Ihres Vertrags, vorbringen. Ob Sie diesen per E-Mail, Fax oder Brief an den Vertragspartner übersenden, bleibt bei der Textform allerdings Ihnen überlassen.

Bei der Schriftform gelten hingegen strengere Regeln. Das Schreiben muss nämlich eigenhändig unterschrieben sein beziehungsweise eine digitale Signatur tragen, wenn es per E-Mail versendet wird. Im Zweifelsfall sind Sie also mit einem unterschriebenen Kündigungsschreiben per Brief rechtlich abgesichert. Obacht: Finden Sie in den Vertrags- oder Geschäftsbedingungen lediglich den Hinweis, dass die Kündigung "schriftlich" erfolgen muss, ist ebenfalls die Schriftform gemeint.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Seit Herbst 2016 reicht Textform meist aus

Diese etwas komplizierte Regelung gilt allerdings nur für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden. Seitdem gilt ein neues Gesetz, dass Kündigungen, Widerrufe und Vertragsänderungen für Verbraucher vereinfachen soll. Gemäß der Anpassung von § 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) reicht seitdem die Textform aus. Es ist also nicht mehr zwingend ein unterzeichnetes Dokument auf Papier notwendig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Erklärung des Verbrauchers gespeichert werden kann. Und dies ist nicht nur mit einer E-Mail möglich, sondern sogar bei einer SMS.

Für diese Ver­trags­kün­di­gun­gen bleibt Schrift­form weiterhin vorgeschrieben

Es gibt allerdings nach wie vor einige Ausnahmen, bei denen eine Kündigung in Textform nicht ausreicht. Notariell beurkundete Verträge müssen nach wie vor schriftlich, also eigenhändig unterschrieben, gekündigt werden.  Auch wenn Sie ihren Miet- oder Arbeitsvertrag kündigen möchten, gilt die Schriftform.

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