Salvatorische Klauseln müssen rechtssicher formuliert werden StockPhotoPro, Fotolia

27. Juli 2017, 13:34 Uhr

Teilnichtigkeit & Gültigkeit Sal­va­to­ri­sche Klausel in Verträgen: Das sollten Sie wissen

Der Begriff 'Salvatorische Klausel' leitet sich vom lateinischen Wort 'salvatorius' ab und bedeutet "bewahrend, erhaltend". Die Klausel besagt, dass die Wirksamkeit eines Vertrags weiterhin besteht, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind. Die Salvatorische Klausel garantiert also, dass ein Vertrag auch bei Teilnichtigkeiten sicher erhalten bleibt.

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Zweck der Sal­va­to­ri­schen Klausel

Ausgangspunkt für die Salvatorische Klausel ist § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Teilnichtigkeit beschreibt: Sind Teile eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist demnach das gesamte Geschäft nichtig, sofern nicht davon auszugehen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil zustande gekommen wäre. Um zu vermeiden, dass dementsprechend komplette Verträge ungültig werden, weil sie unwirksame Passagen enthalten, finden Sie an deren Ende in den Schlussbestimmungen häufig eine Salvatorische Klausel. Wenn sich alle Vertragspartner darüber einig sind, können Verträge so trotz nichtiger Bestandteile ihre Gültigkeit behalten.

Sal­va­to­ri­sche Klausel rechts­si­cher formulieren

Für eine solche Erhaltungsklausel gibt es keine feststehende Formulierung. Je nach konkretem Inhalt des Vertrages klingt die Salvatorische Klausel oft etwas unterschiedlich. Ein typisches, sehr allgemein gehaltenes Beispiel: "Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Inhalte des Vertrages davon unberührt."

Sollten sich Teile des Vertrags als nichtig oder lückenhaft erweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien häufig zu dessen inhaltlicher Anpassung. Daher wird die Salvatorischen Klausel häufig um einen Zusatz in dieser oder ähnlicher Form ergänzt: "An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben."

Lassen Sie die Formulierung der Salvatorischen Klausel in Ihren Verträgen immer von einem Anwalt prüfen, um Streitfälle zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Bei komplexen Verträgen kann es sinnvoll sein, eine individuell formulierte Salvatorische Klausel unter jeden einzelnen Vertragspunkt zu setzen; etwa bei Eheverträgen oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Sal­va­to­ri­sche Klausel in AGB ist wettbewerbswidrig

Rechtsschutz

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Salvatorische Klausel nicht erforderlich. Denn ihre Funktion wird bereits durch § 306 BGB übernommen. Allerdings ohne die Vertragsparteien zur individuellen Vertragsanpassung zu verpflichten, wie es in der Salvatorischen Klausel üblich ist. Vielmehr heißt es im BGB: "Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm [...] eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde."

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat Salvatorische Klauseln in AGB sogar als wettbewerbswidrig eingestuft, da für Verbraucher oft unklar ist, durch welche neuen Bestimmungen eventuelle Vertragslücken gefüllt werden würden. Daher würden sie ihre Rechte unter Umständen nicht geltend machen (AZ 6W 55/11).

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte in AGB deshalb auf die Salvatorische Klausel verzichtet werden. Als Verbraucher müssen Sie sich entsprechend nicht auf abgeänderte Vertragsinhalte einlassen, die durch eine Salvatorische Klausel in den AGB gerechtfertigt werden sollen.

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