Prozesskostenhilfe: Unterstützung für Einkommensschwache. Eine Frau und ein Mann in Anzügen schütteln die Hände. yurolaitsalbert, Fotolia

7. September 2016, 10:10 Uhr

Anspruch und Bedingungen Pro­zess­kos­ten­hil­fe: Unter­stüt­zung für Einkommensschwache

Einkommensschwache Personen, die Klage erheben oder vor Gericht Beklagter sind, können Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn sie die Kosten nicht selbst aufbringen können. Lesen Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Unterstützung zu erhalten.

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Pro­zess­kos­ten­hil­fe und Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe: Was ist das?

Die Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die der Staat auf Antrag bedürftigen Personen gewähren kann, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind. Dies kann für Kläger gelten, aber auch für Personen, die sich vor Gericht verteidigen müssen. In Familienrechtsverfahren heißt diese Unterstützung Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen sind jedoch die gleichen.

Wann Anspruch auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe besteht

Wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe geltend machen möchte, muss beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen. Eine Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist, dass Sie die Anwalts- und Gerichtskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies müssen Sie mittels einer Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und auch Belege beifügen. Weiterhin gilt gemäß § 114 Zivilprozessordnung (ZPO): Ihre Klage oder Verteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, damit sie durch Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe unterstützt werden kann. Sie darf zudem nicht mutwillig sein. Als mutwillig wird eine Klage gemäß § 114 Absatz 2 ZPO beispielsweise eingestuft, wenn der Kläger nicht plausibel erklären kann, warum er die entsprechende Klage erhebt, obwohl er sein Ziel auch auf kostengünstigere Weise erreichen könnte.

RechtsschutzWichtig zu wissen ist auch: Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die entsprechenden Kosten übernimmt, haben Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

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Pro­zess­kos­ten­hil­fe als Darlehen

Oft wird die Prozesskostenhilfe lediglich als Darlehen gewährt. Insbesondere, wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation innerhalb von vier Jahren nach der Gerichtsentscheidung wesentlich verbessert, kann es sein, dass Sie nachträglich zu Zahlungen herangezogen werden.

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