
24. Mai 2017, 14:54 Uhr
Verbraucherschutz Produktbezeichnung 'Frische Weidemilch' nicht irreführend
Milchvieh muss nicht ganzjährig auf der Weide stehen, damit die Milch als frische Weidemilch bezeichnet werden darf. Eine entsprechende Etikettierung ist daher nicht irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt.
Wenn Hersteller in die Irre führen: Hier finden Sie Hilfe. >>
Wann darf Vollmilch als Weidemilch verkauft werden?
Ein Wettbewerbsverband hatte gegen einen Discounter Klage eingereicht, weil dieser Vollmilch mit der Bezeichnung '100 % frische Weidemilch' verkauft. Die Begründung: Der Verbraucher erwarte aufgrund der Bezeichnung und der Abbildung von grasenden Kühen, dass die Tiere vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten und dementsprechend frei und ausgiebig grasen konnten. Tatsächlich stamme die Milch von Kühen, die nur an mindestens 120 Tagen für rund 6 Stunden draußen sind. Es handle sich daher nur um einen ganzjährig angebotenen Saisonartikel, sodass eine Irreführung der Verbraucher bestünde. Die Weidemilch-Bezeichnung auf der Verpackung sei deswegen zu unterlassen.
Der Begriff Weidemilch ist rechtlich nicht definiert
Das Landgericht Amberg war dieser Auffassung gefolgt, der beklagte Lebensmittelhändler legte aber erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (AZ 3 U 1537/16) Berufung ein. Der Unterlassungsanspruch scheitere nach Ansicht des OLG bereits an einer fehlenden rechtlichen Vorgabe, wann Milch 'Weidemilch' sei. Der Branchenstandard versteht darunter Milch von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und 6 Stunden pro Tag auf der Weide grasen.
Nicht irreführend bei klarem Hinweis auf tatsächliche Weidesituation
Diesem Standard entspricht auch die fragliche Milch; ein entsprechender, gut erkennbarer Hinweis ist auf der Milchpackung aufgedruckt. Die Verbraucher konnten die Klarstellung der tatsächlichen Verhältnisse also leicht erkennen. Nach Ansicht der OLG-Richter würde auch der normal informierter Verbraucher nicht davon ausgehen, dass Weidemilch nur von Kühen stamme, die sich am Melktag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden oder das ganze Jahr über im Freien weiden können. Insofern liegt keine Irreführung vor.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.