
3. Dezember 2015, 12:10 Uhr
Himbeertee ohne Himbeeren BGH verbietet irreführende Angaben auf Verpackung
Wenn auf einer Verpackung ein Lebensmittel abgebildet ist, das gar nicht enthalten ist, ist das irreführend – und damit nicht rechtens. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof im Fall eines Früchtetees entschieden. Der BGH setzt damit eine grundsätzliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Juni 2015 (AZ C 195/14) in deutsches Recht um.
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Im konkreten Fall ging es um einen Früchtetee, der bis 2012 in Deutschland erhältlich war. Die Herstellerangabe auf der Verpackung erweckte den Eindruck, dass es sich um einen Tee aus Himbeeren und Vanille handele, da neben einer entsprechenden Bezeichnung auch Bilder von den Früchten sowie einer Vanilleblüte auf der Verpackung abgebildet waren. Zudem warb der Hersteller mit dem Zusatz "nur natürliche Zutaten" und mit "natürlichen Aromen".
Tatsächlich jedoch enthielt der Tee keine der beiden beworbenen Zutaten. In der Zutatenliste war dies entsprechend angegeben. Dennoch befanden die Richter des BGH den Gesamteindruck der Verpackung in ihrem Urteil (AZ I ZR 45/13) als irreführend und führten aus, dass dieser auch einen „normal informierten und vernünftig aufmerksamen und kritischen Verbraucher“ täuschen könne. Die Abbildung und die Angaben zu Himbeeren und Vanille stünden im Vordergrund der Aufmerksamkeit.
Dazu der BGH weiter: "Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen." Die Klage hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) erhoben. Der Tee-Hersteller hat mittlerweile die Angaben auf seinen Früchtetee-Verpackungen geändert.
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