
6. November 2017, 16:08 Uhr
Es gilt, was im Vertrag steht Preiserhöhung nach Vertragsabschluss unzulässig
Ein Fitness-Coach wollte mit einer Preiserhöhung einen Vertrag nachkorrigieren, der zu günstigeren Konditionen unterzeichnet worden war. Das Amtsgericht (AG) München sah darin ein Angebot, den alten Vertrag aufzuheben oder aber einen neuen Vertrag zu schließen, der die Preisänderung berücksichtigt. Die Beinahe-Kunden konnten deshalb nicht zu Zahlungen verpflichtet werden.
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Nachträgliche Preiserhöhung wegen Rechenfehler
Der Kläger ist Inhaber einer Fitnessfirma und bietet Personal Training an. Der Beklagte hatte Mitte April 2013 dort einen Vertrag abgeschlossen: Sechs Monate lang wöchentlich zwei Trainingseinheiten à 45 Minuten für ihn und seine Partnerin, beginnend Ende April 2013. Kostenpunkt: 80 Euro pro Trainingseinheit. Einen Tag nach Vertragsabschluss kontaktierte der Trainer die Lebensgefährtin und erklärte, dass eine Preiserhöhung nötig sei. Er hatte übersehen, dass bei zwei Sportlern zusätzlich zum Stundensatz die Mehrwertsteuer fällig werde.
Vertragsaufhebung oder neues Angebot
Der Trainer schrieb in der E-Mail ebenfalls, dass man gern noch einmal telefonieren könne, wenn die Preisänderung ein Grund sei, das Personal Training zu überdenken. Die Kundin schrieb, dass sie aufgrund der Preiserhöhung Abstand vom gebuchten Training nehmen wolle, und bat um eine Rechnung für die Aufwendungen des Vortags. Es kam zu keinem gemeinsamen Training. Der Fitness-Coach stellte später allerdings dennoch eine Rechnung für sechs Monate: Inklusive der Mahngebühren forderte er 4.350 Euro. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und das AG München sah ihn damit im Recht.
Urteil: Einvernehmliche Vertragsaufhebung
Die E-Mail sei so zu verstehen gewesen, dass die Kunden nun inklusive Mehrwertsteuer pro Training 95,20 Euro hätte bezahlen sollen. Dazu wäre ein neuer Vertrag nötig gewesen, da der bestehende nur zu einer Vergütung von 80 Euro verpflichtet. Es war objektiv nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zweifelsfalle auf die Preisänderung verzichtet hätte.
Mit der Formulierung "das Training zu überdenken" hat er selbst die Vertragsaufhebung aufgrund der Preiserhöhung angeboten. Dieses Angebot wurde angenommen und der Beklagte ist daher nicht zur Zahlung des in Rechnung gestellten Honorars verpflichtet.
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