Personenkontrolle: Welche Rechte haben Polizeibeamte? Ein Polizist steht vor einer Radfahrerin. Kzenon, Fotolia

21. Februar 2017, 10:44 Uhr

Nicht alle Fragen legitim Per­so­nen­kon­trol­le: Welche Rechte haben Polizeibeamte?

Nichts ahnend schlendern Sie durch die Stadt – und werden von der Polizei angehalten und zur Personenkontrolle gebeten. Aber dürfen Polizeibeamte einfach so Ihre Personalien aufnehmen und Sie befragen? Nicht alles ist erlaubt. Welche Fragen Sie nicht beantworten müssen, erfahren Sie hier.

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Polizei muss Grund für eine Per­so­nen­kon­trol­le nennen

Grundlos darf die Polizei Personenkontrollen nur in Ausnahmesituationen vornehmen. Dies galt beispielsweise Anfang 2014, als die Hamburger Polizei nach Ausschreitungen ganze Stadtviertel zu sogenannten "Gefahrengebieten" erklärte. Im Normalfall dürfen Polizeibeamte solche Kontrollen nur zum Zweck der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durchführen. Ersteres ist in § 163b Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Demnach dürfen Polizeibeamte die Identität verdächtiger Personen feststellen. Auch wenn Sie selbst nicht verdächtigt werden, darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann.

Per­so­nen­kon­trol­le zum Zweck der Gefahrenabwehr

Wird eine Personenkontrolle zum Zweck der Gefahrenabwehr durchgeführt, kann es bereits ausreichen, wenn Sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Grundsätzlich erlaubt das Vorliegen einer Gefahr Polizeibeamten eine verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung. Weitere Voraussetzungen, unter denen solche präventiven Personenkontrollen durchgeführt werden dürfen, sind in den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. So sind in Berlin beispielsweise Personenkontrollen an typischen Umschlagplätzen für Drogen erlaubt.

RechtsschutzWelche Fragen Sie beant­wor­ten müssen und welche nicht

Wenn die Personenkontrolle präventiv ist, also nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Straftat steht, sind Polizeibeamte lediglich berechtigt, Ihre Identität festzustellen. Dementsprechend dürfen sie nach Ihrem Ausweis fragen beziehungsweise die darauf angegebenen Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit abfragen. Fragen, die darüber hinausgehen, müssen Sie nicht beantworten. Auch nicht, wenn es sich um ein beiläufiges "Und, was haben Sie jetzt noch vor?" handelt.

Die Frage nach Ihrer Identität sollten Sie jedoch wahrheitsgemäß beantworten – gerne knapp, aber höflich, um die unangenehme Situation nicht noch zu verschärfen. Denn kann die Identität bei der Personenkontrolle nicht zuverlässig oder nur mit erheblichem Aufwand festgestellt werden, dürfen Polizeibeamte weitere Maßnahmen einleiten.

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