27. September 2018, 12:20 Uhr
Nur vergleichbare Angaben Lebensmittelinformationsverordnung: Nährwerte nicht verfälschen
Die Kalorienangabe auf Verpackungen von Nahrungsmitteln muss vergleichbar sein. Mischwerte verstoßen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Das musste jetzt ein Hersteller von Müsli vor Gericht erfahren.
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100 Gramm müssen 100 Gramm bleiben
Der Kaloriengehalt und sonstige Nährwertangaben müssen stets pro 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter eines Nahrungsmittels auf der Verpackung vermerkt sein. So fordert es die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Der Hersteller eines Müslis verstieß nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld gegen diese Regelung. Anlass für den Rechtsstreit war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Den Verbraucherschützern war eine Nährwertkennzeichnung auf der Vorderseite einer Müslipackung negativ aufgefallen. Dort warb der Hersteller mit einem vergleichsweise geringen Kaloriengehalt seines Erzeugnisses. Grundlage war eine Mischportion aus seinem Müsli und fettarmer Milch.
Mischen verfälscht die Nährwertangabe
Den Wert für eine pure 100-Gramm-Menge hatte der Anbieter lediglich in einer Nährwerttabelle auf der rechten Verpackungsseite aufgeführt. Dort war ein Energiegehalt von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm reines Müsli vermerkt. Das entsprach den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung. In der Auflistung am rechten Packungsrand druckte der Hersteller eine weitere Nährwertangabe ab. Diese bezog sich auf einen Mix von 40 Gramm Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 Prozent Fettanteil. Daraus ergab sich ein Energiewert von nur 208 Kilokalorien für die Portion von insgesamt 100 Gramm.
Auch damit bewegte sich der Müsli-Macher im gesetzlichen Rahmen. Den verließ er allerdings, indem er den geringeren Wert der Mischportion auch auf der Vorderseite veröffentlichte – dabei allerdings auf die höhere Angabe von ausschließlich 100 Gramm Müsli verzichtete. Darin sahen die Bielefelder Richter einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung.
Kalorienangabe soll vergleichbar sein
Die Begründung: Eine Nährwertangabe für eine 100-Gramm-Portion ist nur dann zulässig, wenn sie tatsächlich 100 Gramm des Produktes enthält. Eine Mischportion – hier aus Müsli und Milch – genügt nicht.
Die Verbraucher müssen den Energiegehalt verschiedener Lebensmittel auf einer gemeinsamen Basis vergleichen können. Das ist nur dann der Fall, wenn der Brennwert einheitlich bezogen auf 100 Gramm eines Produkts veröffentlicht wird.
Der Müslihersteller wurde unter anderem dazu verpflichtet, die Angaben auf der Vorderseite regelkonform anzupassen (AZ 3 O 80/18). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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