Gemeinschaftskonto: Die Rechtslage für Paare. Ein Pärchen sitzt einer brünetten Frau gegenüber. Beide Frauen schütteln Hände. contrastwerkstatt, Fotolia

8. Dezember 2016, 10:00 Uhr

Alles in einem Topf Gemein­schafts­kon­to: Die Rechts­la­ge für Paare

Ein Gemeinschaftskonto ist praktisch. Es ist der Fundus, aus dem ein Paar – verheiratet oder nicht – Ausgaben finanziert. Zum Beispiel für die Miete, Wasser und Strom und ähnliche Posten, die üblicherweise regelmäßig oder einmalig in einem Haushalt anfallen. Und solange gewisse Regeln eingehalten werden, funktioniert das sehr gut.

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Gemein­schafts­kon­to: Die Grundlagen

Verdienen beide Partner, so haben sie in der Regel jeweils ein eigenes Konto. Ein gemeinsames Konto kommt dann idealerweise als drittes hinzu und läuft auf den Namen der Einzahler. Es haben also alle am Gemeinschaftskonto Beteiligten Zugriff auf dessen Guthaben. Und wenn nur ein Partner Geld darauf überweist? Auch dann gilt: Was auf dem gemeinsamen Konto landet, gehört allen Inhabern. Und zwar anteilig. Bei zwei dokumentierten Inhabern also jeweils zur Hälfte. Es sei denn, es wurde zuvor etwas anderes vereinbart. Das muss im Konfliktfall allerdings von dem belegt werden, der sich benachteiligt fühlt.

Gerät ein gemeinsames Konto in den roten Bereich, dann sind alle Besitzer verpflichtet, den Fehlbetrag zu ersetzen. Ausnahme: Einer der Inhaber weist nach, dass er von der Überziehung nichts wusste oder ahnen konnte. Und wer mehr als die Hälfte des Guthabens vor einem Beziehungs-Aus abhebt, muss dem anderen den Fehlbetrag ersetzen.

Das Oder-Konto

Es gibt zwei Varianten eines gemeinsamen Kontos. Zum einen das Oder-Konto und zum anderen das Und-Konto. Beim Oder-Konto haben beide Partner vollen Zugriff auf das Gemeinschaftskonto. Das heißt, jeder Inhaber kann darüber im Alleingang den Zahlungsverkehr abwickeln. Eine Einwilligung des anderen ist nicht notwendig. Dafür ist allerdings Vertrauen unter den Beteiligten Voraussetzung. Das haben offenbar viele Paare mit einem Oder-Konto, denn es ist die häufigste Form eines Gemeinschaftskontos.

RechtsschutzDas Und-Konto

Weniger verbreitet als das Oder-Konto ist das Und-Konto. Jegliche Bewegung darauf muss von beiden Inhabern genehmigt sein. Das ist ziemlich aufwändig und umständlich. Deshalb ist das Und-Konto zumindest in Partnerschaften kaum als gemeinsames Konto verbreitet. Wesentlich häufiger wird es von Organisationen genutzt, die damit Missbrauch entgegenwirken wollen.

Die Erbfrage

Stirbt ein alleiniger Kontoinhaber, so geht sein Guthaben gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in vollem Umfang an seine Erbberechtigten. Besteht ein gemeinsames Konto, so erhalten diese lediglich das, was dem Erblasser davon zusteht. Das ist meistens die Hälfte des Guthabens – sofern nichts anderes vereinbart ist. Hat aber allein der Verstorbene auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt, so kann dieser als einziger wirtschaftlicher Berechtigter gelten. Es ist allerdings auch möglich, dass die Hälfte des Guthabens als Schenkung an seinen Partner gedacht war. Ist hier keine eindeutige Klärung herbeizuführen, so kommt die Fifty-fifty-Regel zum Zuge.

Verfügung im Todesfall

Geht es um ein Oder-Konto, hat der verbliebene Inhaber die volle Verfügungsbefugnis über das Guthaben. Es sei denn, er disponiert mit einem Betrag, der ihm nicht zusteht. In dem Fall muss er den Erben seines Partners einen Ausgleich zahlen.

Bei einem Und-Konto müssen sich der lebende Inhaber und der Erbe beziehungsweise die Erben des Verstorbenen über jede auszuführende Kontobewegung einig sein. Um das zu vereinfachen, können die Miterben aus ihren Reihen einen Vertreter bestimmen, der in ihrer aller Sinne handelt und zum Beispiel Überweisungen unterschreibt.

Voll­mach­ten und ein gemein­sa­mes Konto

Besitzt ein Dritter eine Vollmacht über ein Gemeinschaftskonto, so überdauert deren Gültigkeit gegebenenfalls den Tod des Vollmachtgebers. Ausgeübt werden darf sie aber nur, wenn das Ansinnen des Vollmachtinhabers sich mit dem des Verstorbenen oder dessen Erben deckt. Andernfalls macht er sich womöglich gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) der Untreue strafbar. Deshalb sollte baldigst geklärt werden, ob eine Vollmacht besteht und sie gegenüber der Bank zu widerrufen ist.

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