Facebook-Kommentare können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen Antonioguillem, Fotolia

27. September 2017, 15:26 Uhr

Hetze im Netz Facebook-Kom­men­ta­re als Volks­ver­het­zung verurteilt

Ein 33-jähriger Berufssoldat verfasste mehrere Facebook-Kommentare, in denen er Flüchtlinge und kriminelle Ausländer unter anderem als "Affen", "Ungeziefer", "Pack" und "Gesochse" beschimpfte. Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Mann wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 3.750 Euro (AZ 2 Cs 670/16).

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Volks­ver­het­zung muss nicht öffent­lich stattfinden

Auf der Webseite www.facebook.com/112-magazin.de hatte der Angeklagte unter anderem Hasskommentare wie den folgenden gepostet: "Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses Gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will". Damit bezog er sich auf Magazinberichte über einen arabischen Ladendieb und einen im Zug straffällig gewordenen Flüchtling.

Laut dem Landgericht Detmold sind diese Aussagen geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie Teile der Bevölkerung, zu der auch Flüchtlinge gehören, als minderwertig und unwürdig darstellen. Das ist für den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) ausreichend – ganz gleich wie öffentlich die Hasskommentare geäußert wurden.

Hass­kom­men­ta­re wiegen bei Staats­be­diens­te­ten besonders schwer

Der Mann hatte in seinem Facebook-Profil angegeben, bei der Bundeswehr zu arbeiten, obwohl er bereits aus dem Dienst ausgeschieden war. Da die Bundeswehr ausnahmslos alle Einwohner der Bundesrepublik und deren Rechte schützen soll, wiegen die Facebook-Kommentare des Angeklagten besonders schwer.

Das Amtsgericht Detmold verhängte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 25 Euro, also 3.750 Euro insgesamt. Der Beklagte ging vor dem Landgericht Detmold in Berufung, wo man das Urteil bestätigte (25 Ns 110/16). Auch das Oberlandesgericht Hamm stimmte bei der Revision mit dem ersten Urteil überein (4 RVs 103/17).

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