Frau mit Einkaufswafen im Supermarkt AntonioDiaz, Fotolia

8. Juni 2015, 12:42 Uhr

"Himbeeren" nur mit Himbeeren EuGH: Lebens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen dürfen Ver­brau­cher nicht irreführen

Wo Himbeeren drauf steht, müssen auch Himbeeren drin sein – eigentlich logisch. Einige Lebensmittelverpackungen folgen dieser Logik jedoch nicht und führen Verbraucher immer wieder in die Irre. Zeigt ein Etikett eine Zutat, die nicht im Produkt enthalten ist, genügt eine korrekte Zutatenliste nicht, um die Irreführung zu korrigieren – dies entschied der Europäische Gerichtshof nun in Luxemburg.

Verbraucher haben Rechte – der richtige Partner steht für diese ein. >>

"Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, indem sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist", heißt es in der EuGH-Pressemitteilung zum Fall (EuGH AZ C-195/14). Konkret klagte der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Teekanne. Es ging um einen Kindertee namens "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer", auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet waren. Es befanden sich jedoch laut Zutatenliste weder Himbeeren noch Vanille im Produkt. Dies führe Verbraucher in die Irre, urteilte der EuGH. Der vzvb zog mit dem Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), von wo aus der Rechtsstreit an den EuGH weitergeleitet wurde.

Lebensmittelverpackungen dürfen Verbraucher also nicht vorgaukeln, dass sich bestimmte Zutaten im Produkt befinden, die nicht enthalten sind. Die Entscheidung "ist ein deutliches und längst überfälliges Signal für die Lebensmittelwirtschaft: Was drauf steht, muss auch drin sein", kommentierte vzbv-Vorstand Klaus Müller in Berlin das Urteil.

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