Dachlawine: Haftet der Hausbesitzer für Schäden? An einer Dachkante hängen Schnee und Eiszapfen herunter. oldmn, Fotolia

4. Januar 2017, 9:56 Uhr

Gefahr im Winter Dach­la­wi­ne: Haftet der Haus­be­sit­zer für Schäden?

Mit einer Dachlawine ist nicht zu spaßen. Je nach Größe ist sie sehr schwer und verursacht große Schäden. Da wird schnell der Ruf nach dem Hausbesitzer laut. Doch der haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Auch bei Schnee und Eis: Ein Rechtsschutz sichert Sie in allen Lebenslagen ab. >>

Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht des Ver­mie­ters bei Schnee

Ob diese Pflicht verletzt wurde, hängt von vielen Faktoren ab. Zum Beispiel davon, wo das Haus steht. Warum? Weil die Verkehrssicherungspflicht an bestimmte Umstände gebunden ist. Zum Beispiel an die Sicherheitserwartungen vor Ort. Schneit es im Flachland eher selten, dann ist dort das Risiko für eine Dachlawine so klein, dass damit kaum zu rechnen ist. Ganz anders sieht das in einer Bergregion aus. Neben der anzunehmenden Schneehäufigkeit spielen auch folgende Faktoren eine wichtige Rolle: die Architektur des Hauses (Dachneigung), die Art des gefährdeten Verkehrs, die tatsächlich gefallene Schneemenge sowie die ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen. Zu Letzterem zählen beispielsweise Schneefanggitter auf dem Dach.

Die rechtliche Situation ist also kompliziert und von Fall zu Fall verschieden. Das zeigt sich auch an unterschiedlichen Urteilen zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

RechtsschutzUrteile zum Thema Dachlawine

In einem Fall war ein Auto durch eine Dachlawine beschädigt worden. Dessen Besitzerin verlangte von dem betreffenden Hausbesitzer Schadensersatz, weil dieser seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders. Und zwar aus mehreren Gründen. So habe sich die Dachlawine in einem schneearmen Gebiet und deshalb unerwartet ereignet. Daher sei auch ein Schneegitter nicht erforderlich gewesen, zumal auch alle Häuser in der Umgebung nicht speziell gesichert seien. Das Dach habe eine geringere Neigung als 45 Grad und sei somit nicht anfällig für eine Dachlawine. Der Hausbesitzer habe weder das Dach vom Schnee räumen noch Warnschilder aufstellen müssen. Die Klage wurde damit abgewiesen (AZ I 9 U 119/12).

Zu einem anderen Urteil gelangte das Landgericht Magdeburg in einem ähnlichen Fall. Auch hier ging in einem schneearmen Gebiet eine Dachlawine ab. Die Richter kamen allerdings zu dem Urteil, dass die Hausbesitzerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht Genüge getan habe. Die Begründung: Sie habe alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Dachlawine zu verhindern. Da Schneegitter in der Region unüblich seien, hätte die Hausbesitzerin wenigstens vor den Schneemassen auf ihrem Dach warnen müssen, damit sich Straßenbenutzer darauf hätten einstellen können. Aber auch der klagende Autohalter bekam eine Mitschuld, weil ihm als gegenüber wohnender Nachbar die anhaltend schneereiche Wetterlage bekannt gewesen sein müsste. Er hätte sein Fahrzeug also auch an einer ungefährlicheren Stelle parken können. Am Ende mussten sich Kläger und Beklagte die Schadenssumme teilen (AZ 5 O 833/10).

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.