BGH-Urteil zur Versicherungspflicht eines Juweliers. Zwei Männerhände halten Gold- und Silberschmuck. STUDIO GRAND OUEST, Fotolia

6. Juni 2016, 14:08 Uhr

Versicherungsschutz BGH-Urteil zur Ver­si­che­rungs­pflicht eines Juweliers

Nimmt ein Juwelier Schmuck von Kunden zum Ankauf oder zur Reparatur in Verwahrung, besteht keine Versicherungspflicht gegen Diebstahl oder Raubüberfälle. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Juwelier muss den Kunden jedoch in bestimmten Fällen darüber aufklären, welche Art des Versicherungsschutzes für die wertvollen Waren in seinem Geschäft besteht.

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Dass ein Kunde seinen hochwertigen Schmuck für einige Zeit beim Juwelier zur Reparatur oder zum Ankauf abgibt und das Geschäft genau in diesem Zeitraum überfallen wird, ist zwar eher unwahrscheinlich – aber nicht unmöglich. So war es auch einem Kunden ergangen, über dessen Fall jetzt der BGH zu entscheiden hatte (AZ VII ZR 107/15). Sein Schmuck im Gesamtwert von einigen Tausend Euro wurde bei einem Raubüberfall aus einem Juweliergeschäft entwendet. Vom Juwelier verlangte er daher Ersatz. Dieser war gegen Raub von Kundenschmuck nicht versichert, was er dem Kunden nicht mitgeteilt hatte.

Advocard-PrivatrechtsschutzDer BGH urteilte, dass für den Juwelier in solchen Fällen keine grundsätzliche Versicherungspflicht gegen Diebstahl oder Raub bestehe. Wenn der entgegengenommene Schmuck jedoch von außergewöhnlich hohem Wert sei, sei der Juwelier verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, wenn der Schmuck in seinem Geschäft nicht entsprechend versichert sei, so das Gericht. Einen außergewöhnlich hohen Wert sahen die Richter im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Allerdings sei die Aufklärung auch dann vonnöten, wenn eine solche Versicherung ansonsten branchenüblich sei und der Kunde diese erwarte, stellte das Gericht klar.

Der BGH verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück an das zuständige Landgericht, das zuvor in einer Berufungsverhandlung entschieden hatte, dass keine entsprechende Aufklärungspflicht bestehe.

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